Die Gutachter24
Umfassender Service rund um die Uhr
Für Ihre Entschädigung
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Gutachten innerhalb von 24 Stunden
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UNSER SERVICE – IHR VORTEIL
Wir sind für Sie da
Ihr unabhängiger Kfz-Gutachter in Berlin und Brandenburg
Unfallgutachten
Sie sind Opfer eines Unfalls geworden? Dann melden Sie sich bei uns! Wir fordern Ihre Rechte vollumfänglich ein.
Gutachtenprüfung
Ihnen liegt bereits ein Gutachten vor? Wir überprüfen auch Ihre vorhandenen Gutachten auf Richtigkeit und beraten Sie bei Problemen.
Fahrzeugbewertung
Möchten Sie Ihr Fahrzeug bewerten lassen? Unser kompetentes Team bewertet Ihr Fahrzeug auf unabhängiger Basis.
Gebrauchtwagencheck
Wir nehmen Ihren Gebrauchtwagen in Augenschein und überprüfen auch Ihre vorhandenen Gutachten auf Richtigkeit und beraten Sie bei Problemen.
Unfallrekonstruktion
Oft sind Unfälle und die resultierenden Schäden schwer nachzuvollziehen. Wir helfen Ihnen mit unserer Expertise und rekonstruieren das Unfallereignis.
Beratung
Sie haben Fragen rund um das Thema Kfz-Gutachten? Scheuen Sie sich nicht, uns anzurufen. Wir freuen uns, Sie umfassend und kompetent zu beraten.
Warum sollte ich mich für einen unabhängigen Kfz-Gutachter entscheiden?
Freie und unabhängige Vertretung Ihrer Interessen
IHRE RECHTE IM DETAIL
Gerne können wir Ihnen auch grundlegende rechtliche Tipps geben, welche Ansprüche bei einem verschuldeten und unverschuldeten KFZ-Unfall bestehen
- Kfz-Gutachter beauftragen
- Selbstverschuldeter Kfz-Unfall
- Auszahlung eines Kfz-Schadens
- Entschädigung für Nutzungsausfall
- Erstattung der Kosten für Ersatzwagen
- Wertminderung
- Nutzungsausfall bei Zweitwagen
Ist bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Fahrzeug-Schaden entstanden, so kann der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs statt einer Reparatur auch die Auszahlung von Schadenersatz verlangen.
Die Versicherung des Unfallverursacher rechnet dann den Schaden auf der Grundlage eines Schadengutachtens ab. Die Mehrwertsteuer ist im Schadenersatz nur enthalten, wenn Sie auch tatsächlich angefallen ist (Reparatur mit Rechnung). Wird der Schadenersatz ausgezahlt und das Fahrzeug selbst oder in ‚Eigener Regie‘ repariert, so ist es möglich die Mehrwertsteuer aus vorhandenen Ersatzteilrechnungen erstattet zu bekommen.
Ist das Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht mehr nutzbar, so kann die Versicherung des Unfallverursachers statt der Kosten für einen Mietwagen auch einen angemessenen Geldbetrag erstatten. Die Höhe der Nutzungsausfall-Entschädigung wird durch die Nutzungsausfall-Klasse des Fahrzeugs (Tagessatz) und die Anzahl der Ausfall-Tage bestimmt. Die Anzahl der Ausfalltage richtet sich nach der Reparaturdauer. Bei Totalschaden werden pauschal 12–14 Tage anerkannt. Dieses soll den Zeitraum für eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs abdecken.
Wer unverschuldet in einen Kfz-Unfall gerät, hat Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, wenn sein Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr nutzbar ist.
Dieses gilt für die Reparaturtage, an denen das Fahrzeug in der Werkstatt ist. Bei Totalschaden werden die Mietwagenkosten für maximal 14 Tage von der gegnerischen Versicherung erstattet. Das Mietfahrzeug hat aus der gleichen oder einer niedrigeren Mietwagenklasse zu sein. Bei der Einstufung in Mietwagenklassen spielen Fahrzeug-Klasse, KW und Ausstattung eine Rolle. Wird ein Mietwagen genommen, entfällt der Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung.
Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall deutlich beschädigt, so ist dieses bei einem späteren Verkauf auch dann anzugeben, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde.
In der Regel erzielen Fahrzeuge die nicht mehr, als unfallfrei zu bezeichnen sind einen geringeren Verkaufs-Erlös als unfallfreie Fahrzeuge. Dieser Mindererlös wird als Merkantile Wertminderung bezeichnet und kann, wenn ein unverschuldeter Verkehrsunfall vorliegt, von der Versicherung des Unfallgegners beansprucht werden. Die Höhe der Wertminderung wird durch einen Sachverständigen ermittelt. Für Fahrzeuge, die bereits älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km haben wird von den Versicherungen nur in Ausnahmefällen eine Wertminderung anerkannt.
Die Entschädigung für Nutzungsausfall kann von der Versicherung des Unfallverursachers abgelehnt werden, wenn dem Halter des beschädigten Fahrzeugs für die eigene Nutzung ein Zweitwagen zur Verfügung steht. Dieses gilt aber nur, wenn Familienangehörige den Zweitwagen nicht mitbenutzen.
Nach § 249 BGB sind Sie nach einem Unfall so darzustellen wie vor dem Eintritt des Ereignisses. Diese Punkte betreffen ebenso die Kosten der Gutachtenerstellung sowie der juristischen Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Ebenso werden Ihnen Kosten wie die folgenden je nach Schadenshöhe erstattet:
- Reparaturkosten
- Merkantile Wertminderung Ihres Fahrzeugs
- Nutzungsausfallentschädigung / Mietwagenkosten
- Abschleppkosten
- Verdienstausfall
- Schmerzensgeld