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Murat Kamaci
Murat KamaciB.Eng. Maschinenbau

Restwert – Was Ihr beschädigtes Auto noch wert ist

7 Min. Lesezeit Fahrzeugbewertung

Restwert nach einem Unfall: Wie er ermittelt wird, was Restwertbörsen damit zu tun haben und ob Sie Ihr Auto zum Restwert verkaufen müssen.

Restwert — was Ihr beschädigtes Fahrzeug noch wert ist und warum die Versicherung ihn maximieren will

Der Restwert ist der Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug in seinem aktuellen Zustand auf dem Markt erzielen würde — und er ist für Sie als Geschädigten von großer Bedeutung, weil er direkt den Schadensersatz beim Totalschaden mindert.1 Versicherungen versuchen deshalb regelmäßig, den Restwert über spezielle Restwertbörsen möglichst hoch anzusetzen — und das zu Ihrem Nachteil. Was dabei gilt und welche Rechte Sie haben, erklärt dieser Artikel.

Was der Restwert ist und wie er berechnet wird

Der Restwert beschreibt den Verkaufswert eines Fahrzeugs im beschädigten Zustand — also das, was ein Aufkäufer, eine Werkstatt oder ein Händler für das unfallbeschädigte Auto zahlen würde. Er ist klar abzugrenzen vom Wiederbeschaffungswert, der den Marktpreis eines gleichwertigen, unbeschädigten Fahrzeugs beschreibt.

Die zentrale Formel beim Totalschaden:

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert − Restwert

Das bedeutet: Je höher der Restwert, desto weniger zahlt Ihnen die Versicherung. Ein Restwert von 3.000 EUR statt 1.500 EUR bedeutet, dass Sie 1.500 EUR weniger Schadensersatz erhalten.2

Wie der Restwert ermittelt wird

Ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt den Restwert auf Basis des sogenannten regionalen Marktes — also der Preise, die lokale Gebrauchtwagenhändler, Werkstätten und Aufkäufer vor Ort für vergleichbare beschädigte Fahrzeuge zahlen würden. Maßgebend sind dabei:

Der Sachverständige befragt in der Regel drei bis fünf regionale Aufkäufer und gibt den marktrealistischen Restwert in sein Gutachten ein.3

Das Problem mit Restwertbörsen

Versicherungen verweisen den Geschädigten nach einem Totalschaden häufig auf sogenannte Restwertbörsen — Internetplattformen, auf denen das beschädigte Fahrzeug bundesweit und zum Teil auch international Aufkäufern angeboten wird. Dort werden mitunter deutlich höhere Preise erzielt als auf dem lokalen Markt.

Warum das ein Problem für Sie ist

Wenn die Versicherung einen Restwert aus einer Restwertbörse zugrunde legt, der über dem regionalen Marktpreis liegt, wird Ihr Schadensersatz entsprechend gekürzt — obwohl Sie selbst mühsam einen überregionalen Käufer suchen müssten, der den Fahrzeugtransport organisiert und finanziert.

Was die Rechtsprechung dazu sagt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der maßgebliche Restwert der regionale Marktpreis ist — nicht ein über Restwertbörsen national oder international erzielbarer Maximalpreis.4 Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen überregionalen Käufer zu suchen oder an einer Restwertbörse teilzunehmen.

BGH, Urteil vom 07.06.2005, Az. VI ZR 192/04: Der Restwert muss auf dem allgemeinen, regionalen Markt erzielbar sein. Sonderangebote aus Restwertbörsen, die nur durch besondere Anstrengungen des Geschädigten realisierbar wären, bleiben außer Betracht.5

Ausnahme: Wenn die Versicherung dem Geschädigten frühzeitig — also vor dem Verkauf des Fahrzeugs — ein konkretes Angebot aus einer Restwertbörse übermittelt, das der Geschädigte ohne nennenswerten Mehraufwand realisieren kann, muss er dieses Angebot unter Umständen berücksichtigen. Entscheidend ist, dass das Angebot vor dem Verkauf des Fahrzeugs vorliegt.6

Ihre Rechte beim Fahrzeugverkauf nach Totalschaden

Sie müssen nicht zum Restwert verkaufen

Sie sind nicht verpflichtet, Ihr beschädigtes Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert zu verkaufen. Sie können das Fahrzeug:

  1. Behalten und selbst reparieren: Der Schadensersatz berechnet sich dann aus dem Wiederbeschaffungsaufwand — also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert wie im Gutachten ausgewiesen. Der tatsächlich erzielte Verkaufserlös spielt keine Rolle mehr.
  2. Zum Gutachten-Restwert oder höher verkaufen: Wenn Sie das Fahrzeug zum oder über dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen, bleibt Ihr Schadensersatz unverändert.
  3. Unter dem Gutachten-Restwert verkaufen: In diesem Fall kann die Versicherung den tatsächlichen Erlös heranziehen und den Schadensersatz entsprechend mindern.7

Timing ist entscheidend

Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht, bevor das Gutachten vorliegt und Sie das Regulierungsangebot der Versicherung geprüft haben. Erst wenn Sie den im Gutachten ausgewiesenen Restwert kennen, können Sie sinnvoll entscheiden, ob ein Verkauf sinnvoll ist — und an wen.

Rechtlicher Hintergrund

Die Grundlage für die Restwertermittlung und den Schadensersatz beim Totalschaden ergibt sich aus §§ 249, 251 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Schädiger ist zur Naturalrestitution verpflichtet — und wo diese nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, schuldet er Geldersatz in Höhe des Schadens, berechnet nach dem Wiederbeschaffungsaufwand.8

Die Rechtsprechung des BGH zum regionalen Restwert ist eindeutig: Maßgebend ist der auf dem regionalen Markt erzielbare Preis, nicht der auf spezialisierten Plattformen national oder international erreichbare Höchstpreis. Dieses Prinzip schützt den Geschädigten vor unzumutbaren Anstrengungen zur Schadensminimierung, die über die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB hinausgehen würden.9

Für die Berechnung des Restwerts ist der Sachverständige Ihr wichtigster Verbündeter: Ein von Ihnen beauftragter unabhängiger Gutachter legt den regionalen Marktpreis fest, der als Ausgangsbasis für die Schadensregulierung gilt.

Praxis-Tipp: Wenn die Versicherung nach dem Totalschaden einen höheren Restwert als im Gutachten ausweist und auf eine Restwertbörse verweist, prüfen Sie sofort, ob dieses Angebot Ihnen rechtzeitig (vor dem Fahrzeugverkauf) zugestellt wurde und ob es ohne unzumutbaren Aufwand realisierbar ist. Im Zweifel lassen Sie das Regulierungsschreiben von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie zustimmen.

Häufige Fragen

Darf die Versicherung den Restwert einfach festlegen?

Nein. Maßgebend ist der im Kfz-Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ausgewiesene Restwert auf Basis des regionalen Markts. Setzt die Versicherung einen höheren Restwert an — etwa auf Grundlage einer Restwertbörse — müssen Sie das nicht akzeptieren. Lassen Sie den Sachverständigen dazu Stellung nehmen.

Muss ich das beschädigte Fahrzeug überhaupt verkaufen?

Nein. Sie können das Fahrzeug behalten — zum Beispiel um es in Eigenregie oder durch eine günstige Werkstatt instandzusetzen. In diesem Fall wird der Schadensersatz auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert minus Restwert gemäß Gutachten) berechnet, unabhängig davon, was Sie tatsächlich mit dem Fahrzeug machen.

Was passiert, wenn ich das Fahrzeug unter dem Gutachtenrestwert verkaufe?

Wenn Sie das Fahrzeug unter dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkaufen, kann die Versicherung den tatsächlich erzielten niedrigeren Erlös als Restwert ansetzen — und damit den Wiederbeschaffungsaufwand erhöhen. In der Praxis wird die Versicherung aber nur dann abweichen, wenn der tatsächliche Erlös deutlich unter dem Gutachtenrestwert liegt.

Kann ich das Fahrzeug auch an eine Restwertbörse verkaufen?

Das ist Ihre Entscheidung. Wenn Sie über eine Restwertbörse mehr als den im Gutachten ausgewiesenen Restwert erzielen, behalten Sie diesen Mehrerlös — er gehört Ihnen. Die Versicherung zahlt den Wiederbeschaffungsaufwand auf Basis des Gutachten-Restwerts; der Mehrerlös erhöht Ihren Gesamtausgleich.

Fazit

Der Restwert ist eine entscheidende Rechengröße beim Totalschaden: Er mindert den Schadensersatz und sollte daher auf Basis des regionalen Markts ermittelt werden — nicht auf Basis von Restwertbörsen-Höchstpreisen. Der Sachverständige legt den realistischen Restwert im Gutachten fest; Sie sind weder verpflichtet, das Fahrzeug zu diesem Preis zu verkaufen noch an einer Restwertbörse teilzunehmen.

Bei Fragen zu Restwert und Totalschadenregulierung nehmen Sie Kontakt mit uns auf — wir bewerten Ihr Fahrzeug unabhängig und stehen auf Ihrer Seite.


Quellen

  1. https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/totalschaden/ — ADAC: Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand beim Totalschaden

  2. https://www.bvsk.de/fileadmin/user_upload/pdf/Informationen/Wertermittlung.pdf — BVSK: Grundlagen der Restwertermittlung beim Totalschadengutachten

  3. https://www.bvsk.de/ueber-den-bvsk/qualitaetssicherung — BVSK: Methodik der Restwertermittlung durch regionale Marktbefragung

  4. BGH, Urteil vom 07.06.2005, Az. VI ZR 192/04 — Restwert auf regionalem Markt, nicht über Restwertbörsen

  5. BGH, Urteil vom 07.06.2005, Az. VI ZR 192/04 — Restwertbörsen und Zumutbarkeit für den Geschädigten

  6. BGH, Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04 — Restwertangebot der Versicherung vor Fahrzeugverkauf

  7. https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/totalschaden/ — ADAC: Restwert — Optionen des Geschädigten beim Fahrzeugverkauf

  8. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__251.html — § 251 BGB: Schadensersatz in Geld bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution

  9. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html — § 254 BGB: Schadensminderungspflicht und deren Grenzen für den Geschädigten