
Unfall – was tun? Schritt-für-Schritt-Anleitung
Was Sie nach einem Verkehrsunfall sofort tun müssen: Unfallstelle sichern, Beweise sichern, Gutachter beauftragen.
Unfall – was tun? Schritt-für-Schritt-Anleitung
Nach dem Unfall: Die ersten Minuten entscheiden
Die Maßnahmen, die Sie in den ersten Minuten nach einem Verkehrsunfall ergreifen, bestimmen nicht nur die Sicherheit aller Beteiligten, sondern auch die Stärke Ihres späteren Schadensersatzanspruchs. Wer die Unfallstelle richtig sichert, Beweise konsequent dokumentiert und frühzeitig einen unabhängigen Sachverständigen für ein Unfallgutachten beauftragt, schützt sich vor unberechtigten Schuldzuweisungen und vermeidet Kürzungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung.1
Dieser Leitfaden führt Sie in 8 klaren Schritten durch das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall — von den ersten Sekunden bis zur Beauftragung des Sachverständigen.

Die 8 Schritte nach dem Unfall
Schritt 1: Fahrzeug sichern und Unfallstelle absichern
Schalten Sie sofort die Warnblinkanlage ein und verlassen Sie das Fahrzeug nur, wenn es sicher ist. Ziehen Sie die Warnweste an — diese ist in Deutschland für alle Insassen Pflicht und muss griffbereit im Fahrzeuginnenraum aufbewahrt werden.2
Stellen Sie das Warndreieck auf:
- Auf Autobahnen: mindestens 150–200 Meter hinter der Unfallstelle
- Auf Landstraßen: mindestens 100 Meter
- In Ortschaften: mindestens 50 Meter
Schalten Sie bei Nacht oder schlechter Sicht die Fahrzeugbeleuchtung (Standlicht oder Warnblinkanlage) ein und warnen Sie andere Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen.
Schritt 2: Erste Hilfe leisten
Prüfen Sie umgehend, ob Personen verletzt sind. Wenn ja, leisten Sie sofort Erste Hilfe im Rahmen Ihrer Fähigkeiten. Rufen Sie den Notruf:
- 112 — Europäischer Notruf (Feuerwehr und Rettungsdienst)
- 110 — Polizei
Die Verpflichtung zur Hilfeleistung ergibt sich aus § 323c Strafgesetzbuch (StGB) — unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat.3 Auch wenn Sie keine medizinische Ausbildung haben, können Sie die Vitalfunktionen der Verletzten überwachen und die Rettungskräfte einweisen.
Schritt 3: Polizei rufen — wann ist es Pflicht?
Bei Personenschäden ist die Polizei immer zu rufen — ohne Ausnahme.4 Bei reinen Sachschäden müssen Sie die Polizei nicht zwingend hinzuziehen, es empfiehlt sich aber bei:
- Unklarer Haftungslage
- Streit über den Unfallhergang
- Ausländischen Beteiligten ohne Wohnsitz in Deutschland
- Verdacht auf Alkohol oder Drogen
- Fahrerflucht
Wenn Sie die Polizei nicht rufen, sichern Sie die Beweise selbst besonders sorgfältig — denn ohne Polizeiprotokoll tragen Sie die Beweislast für den Unfallhergang.
Schritt 4: Fotos und Videos aufnehmen
Dokumentieren Sie die Unfallstelle umfassend, bevor die Fahrzeuge verrückt werden:
- Gesamtansicht der Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven
- Beide Fahrzeuge mit erkennbaren Kennzeichen
- Alle sichtbaren Schäden an allen beteiligten Fahrzeugen
- Bremsspuren, Splitter, Öl- oder Flüssigkeitsspuren auf der Fahrbahn
- Straßenverlauf, Schilder, Ampeln, Lichtverhältnisse
- Verletzungen der Beteiligten (mit deren Einverständnis)
- Position der Fahrzeuge vor dem Verrücken (Kreide oder Foto als Markierung)
Diese Dokumentation ist für den Sachverständigen später von entscheidender Bedeutung — auch dann, wenn der Schaden durch das Zusammensetzen mehrerer Fotos vollständiger erfasst werden kann als bei einer nachträglichen Begutachtung.5
Schritt 5: Persönliche Daten und Fahrzeugdaten austauschen
Notieren oder fotografieren Sie:
- Vom Unfallgegner: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Führerscheinnummer
- Fahrzeugdaten: Kennzeichen, Fahrzeugtyp (Marke, Modell, Farbe), Fahrzeugidentifikationsnummer (wenn zugänglich)
- Versicherungsdaten: Name der Kfz-Haftpflichtversicherung, Versicherungsnummer, Telefonnummer der Versicherung (auf der Zulassungsbescheinigung oder der grünen Versicherungskarte)
- Zeugen: Namen und Kontaktdaten aller Unfallzeugen — diese können entscheidend sein, wenn der Unfallhergang später bestritten wird
Lehnen Sie es ab, eine handschriftliche Schuldanerkennung zu unterschreiben — auch wenn der Unfallgegner darauf besteht.6
Schritt 6: Kein Schuldeingeständnis abgeben
Dies ist eine der wichtigsten Regeln: Geben Sie an der Unfallstelle unter keinen Umständen ein Schuldeingeständnis ab — weder mündlich noch schriftlich. Formulierungen wie „Das tut mir leid” oder „Das war meine Schuld” können als Schuldanerkennung gewertet werden und Ihren Versicherungsschutz gefährden.7
Die Klärung der Schuldfrage ist Aufgabe der Versicherungen, der Polizei und ggf. eines Gerichts — nicht der Unfallbeteiligten selbst. Bleiben Sie sachlich, sichern Sie Beweise und überlassen Sie die Haftungsbeurteilung den zuständigen Stellen.
Schritt 7: Unfall der Versicherung melden
Melden Sie den Unfall Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung — auch dann, wenn Sie nicht schuld sind und auch wenn Sie den Schaden über die Versicherung des Unfallgegners regulieren. Die Meldepflicht ergibt sich aus Ihren Versicherungsbedingungen; eine Verletzung kann den Versicherungsschutz gefährden.8
Wenn Sie der Unfallgeschädigte sind (d.h. der Andere ist schuld), melden Sie den Schaden zusätzlich direkt bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Deren Kontaktdaten entnehmen Sie der Versicherungskarte oder erhalten Sie über die Polizei.
Schritt 8: Unabhängigen Sachverständigen beauftragen
Beauftragen Sie so früh wie möglich — noch bevor das Fahrzeug in die Werkstatt kommt — einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen.9 Nur ein vollständiges Sachverständigengutachten sichert alle Schadensersatzpositionen:
- Reparaturkosten (inkl. UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Beilackierung)
- Merkantiler Minderwert
- Nutzungsausfall-Entschädigung
- Wiederbeschaffungswert und Restwert (bei Totalschaden)
Bei einem unverschuldeten Unfall mit einem Schaden über ca. 750 EUR (Bagatellgrenze) zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten vollständig.10
Rechtlicher Hintergrund
Die rechtliche Grundlage für Ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen — unabhängig von einem Verschulden (Gefährdungshaftung).11 Bei schuldhaftem Handeln — also wenn der Fahrer nachweislich fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat — kommt zusätzlich § 823 BGB (deliktische Haftung) in Betracht.12
Ihr Schadensersatz-Anspruch umfasst nach § 249 BGB alle Aufwendungen, die zur vollständigen Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall erforderlich sind — einschließlich der Kosten eines unabhängigen Sachverständigen, der Nutzungsausfallentschädigung, des merkantilen Minderwerts und etwaiger Anwaltskosten.13
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist und Sie Kenntnis davon erlangt haben.14
Praxis-Tipp: Fotografieren Sie noch an der Unfallstelle alle Schäden aus mehreren Winkeln — aus der Nähe und aus der Distanz — und sichern Sie die genaue Position der Fahrzeuge durch Fotos, bevor irgendjemand die Fahrzeuge verrückt. Notieren Sie auch Uhrzeit, Witterungsverhältnisse und Lichtverhältnisse schriftlich. Diese Informationen sind für den Sachverständigen und gegebenenfalls für ein Unfallrekonstruktionsgutachten unverzichtbar.
Häufige Fragen
Muss ich nach einem Unfall sofort die Polizei rufen?
Bei Personenschäden ja — zwingend. Bei reinen Sachschäden ohne strittige Haftungslage müssen Sie die Polizei nicht rufen, wenn sich beide Parteien einig sind und alle Daten ausgetauscht wurden. Empfehlenswert ist der Polizeiruf dennoch, wenn Sie sich unsicher über den Hergang sind oder vermuten, dass der Unfallgegner die Version später ändern könnte.
Darf ich mein Fahrzeug vor dem Gutachten reparieren lassen?
Nein — lassen Sie das Fahrzeug vor der Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen nicht reparieren. Wenn Schäden bereits behoben wurden, kann der Gutachter den ursprünglichen Schadensumfang nicht mehr vollständig erfassen. Das schwächt Ihren Schadensersatzanspruch erheblich. Nur in Notfällen (z. B. wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist) sollten Notreparaturen mit fotografischer Dokumentation vorgenommen werden.
Was tue ich, wenn der Unfallgegner flüchtet?
Notieren oder fotografieren Sie das Kennzeichen des flüchtenden Fahrzeugs sowie alle sonstigen Merkmale (Farbe, Marke, Modell). Rufen Sie sofort die Polizei (110). Melden Sie den Schaden Ihrer eigenen Kaskoversicherung (sofern vorhanden) — bei Fahrerflucht übernimmt in manchen Fällen der Entschädigungsfonds Verkehrsopfer (Verein Verkehrsopferhilfe e.V.) die Regulierung.15
Wie lange habe ich Zeit, den Unfall zu melden?
Die Meldepflicht gegenüber Ihrer eigenen Versicherung besteht unverzüglich — prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen für genaue Fristen (typisch: 1 Woche). Der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger verjährt nach drei Jahren gemäß § 195 BGB. Warten Sie jedoch nicht bis zur Grenze: Je früher der Schaden dokumentiert wird, desto vollständiger ist die Beweislage.
Fazit
Die richtigen Schritte unmittelbar nach einem Verkehrsunfall legen das Fundament für eine vollständige Schadensregulierung. Sichern Sie die Unfallstelle, leisten Sie Erste Hilfe, dokumentieren Sie alles fotografisch, tauschen Sie alle relevanten Daten aus — und beauftragen Sie noch vor der Reparatur einen unabhängigen Sachverständigen. Erfahren Sie außerdem im Detail, welche Rechte Sie als Geschädigter haben und was ein Kfz-Gutachten kostet.
Wenn Sie in einer Unfallsituation sind und sofortige Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns jetzt — wir organisieren die Begutachtung schnell und unkompliziert.
Quellen
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/ — ADAC: Verhalten nach einem Verkehrsunfall ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/warndreieck-warnweste/ — ADAC: Warndreieck und Warnweste — Pflicht und richtige Verwendung ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html — § 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/polizei-unfall/ — ADAC: Wann muss die Polizei gerufen werden? ↩
-
https://www.bvsk.de/fileadmin/user_upload/pdf/Informationen/BVSK_Merkblatt_Unfall.pdf — BVSK: Merkblatt für Unfallopfer — Beweissicherung ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/schuldanerkenntnis/ — ADAC: Schuldanerkennung am Unfallort — was Sie wissen müssen ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/schuldanerkenntnis/ — ADAC: Kein Schuldeingeständnis am Unfallort ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/unfallmeldung-versicherung/ — ADAC: Unfall der Versicherung melden — Fristen und Pflichten ↩
-
https://www.bvsk.de/fileadmin/user_upload/pdf/Informationen/BVSK_Merkblatt_Unfall.pdf — BVSK: Sachverständigen vor Reparaturbeginn beauftragen ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/sachverstaendigenkosten/ — ADAC: Sachverständigenkosten bei unverschuldetem Unfall ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html — § 7 StVG: Haftung des Fahrzeughalters ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html — § 823 BGB: Schadensersatzpflicht ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html — § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/fahrerflucht/ — ADAC: Fahrerflucht — Ihre Rechte als Geschädigter ↩