
Bagatellschaden
Ein Bagatellschaden ist ein Kraftfahrzeugschaden unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze, die derzeit bei ca. 750 EUR liegt, ab der ein Unfallgutachten in der Regel nicht erforderlich ist.
Bagatellschaden
Definition: Ein Bagatellschaden ist ein Kfz-Schaden, dessen Reparaturkosten die sogenannte Bagatellgrenze von derzeit ca. 750 EUR nicht überschreiten und bei dem deshalb kein vollständiges Unfallgutachten durch einen Sachverständigen erforderlich ist.1
Erklärung
Die Unterscheidung zwischen Bagatellschaden und einem Schaden, der ein Sachverständigengutachten rechtfertigt, hat erhebliche praktische Bedeutung: Bei einem Bagatellschaden genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag (KVA) einer Kfz-Werkstatt als Nachweis gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Ein teures Gutachten ist dann nicht unbedingt erforderlich — und die Kosten würden auch nicht vollständig erstattet.
Die Bagatellgrenze liegt aktuell bei ca. 750 EUR Reparaturkosten. Dieser Wert kann sich durch die Rechtsprechung verändern, daher sollten Sie stets den aktuellen Stand prüfen.2
Liegt der Schaden über dieser Grenze, haben Sie das Recht, auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Unterschätzen Sie einen Schaden nicht auf den ersten Blick: Was äußerlich wie ein kleiner Kratzer aussieht, kann durch verdeckte Schäden (Träger, Sensoren, Lackschichten) erheblich teurer werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Schaden die Bagatellgrenze überschreitet, lassen Sie zunächst eine unverbindliche Ersteinschätzung durch einen Sachverständigen vornehmen. Stellt sich heraus, dass der Schaden größer ist als angenommen, trägt die Versicherung des Verursachers die Gutachtenkosten.3
Beispiel
Nach einem leichten Parkrempler stellen Sie einen Kratzer und eine kleine Delle im hinteren Stoßfänger fest. Ein Kfz-Meisterbetrieb schätzt die Reparaturkosten auf rund 480 EUR netto.
Da der Schaden unter 750 EUR liegt, handelt es sich um einen Bagatellschaden. Ein einfacher Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht als Schadensnachweis aus. Die Kosten für ein vollständiges Sachverständigengutachten würden hier nicht erstattet.
Hätte die Werkstatt jedoch auch verdeckte Schäden an der Stoßstangenhalterung festgestellt und die Kosten auf 1.100 EUR geschätzt, wäre ein Gutachten sinnvoll und auf Kosten des Verursachers möglich.
Verwandte Begriffe
→ Kostenvoranschlag, Unfallgutachten
Quellen
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BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03 — Bagatellgrenze bei Kfz-Schäden und Gutachtenerfordernis ↩
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https://www.adac.de/verkehr/unfall-schaden-panne/unfall/kfz-gutachten/ — ADAC: Wann brauche ich ein Kfz-Gutachten? ↩
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https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten ↩
Verwandte Begriffe
- kostenvoranschlag
- unfallgutachten