
Unfall mit dem Leasingfahrzeug – Besonderheiten bei Gutachten und Schadensregulierung
Unfall mit Leasingwagen: Wer beauftragt das Gutachten? Ist fiktive Abrechnung möglich? Was ist eine GAP-Versicherung?
Unfall mit dem Leasingfahrzeug — Besonderheiten bei Gutachten und Schadensregulierung
Leasingfahrzeug nach Unfall: Wer hat welche Rechte?
Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug gelten andere Regeln als beim eigenen Auto — denn das Fahrzeug gehört dem Leasinggeber, nicht dem Leasingnehmer. Wer das Gutachten beauftragen darf, ob fiktive Abrechnung möglich ist und was bei einem Totalschaden passiert, hängt vom Leasingvertrag und der Versicherungssituation ab.
Das Leasingverhältnis schafft eine Dreiecksbeziehung aus Leasingnehmer, Leasinggeber (Leasinggesellschaft) und ggf. gegnerischer Haftpflichtversicherung. Im Schadensfall überlagern sich vertragliche Pflichten aus dem Leasingvertrag mit gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus dem Straßenverkehrsrecht.
Wer beauftragt den Gutachter — Leasingnehmer oder Leasinggeber?
Rechtlich ist der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeugs. Der Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung steht jedoch dem Leasingnehmer als Besitzer und Halter zu, wenn der Unfall durch ein Fremdverschulden verursacht wurde.1
In der Praxis bedeutet das:
Bei Fremdverschulden (Sie sind der Geschädigte): Als Leasingnehmer sind Sie berechtigt, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten des Gutachtens trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung, sofern der Schaden die Bagatellgrenze von ca. 750 EUR übersteigt.2 Sie haben das Recht auf freie Gutachterwahl und müssen sich nicht auf den von der Versicherung benannten Gutachter einlassen.
Bei Eigenverschulden (Sie sind der Verursacher): Hier greift Ihre Vollkaskoversicherung. Die Versicherungsgesellschaft beauftragt in der Regel ihren eigenen Gutachter. Sie als Leasingnehmer haben keinen Anspruch auf ein eigenes, von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten auf Kosten der Versicherung.
Meldepflicht an den Leasinggeber: Leasingverträge enthalten nahezu immer eine Pflicht, den Leasinggeber unverzüglich über jeden Unfall zu informieren. Versäumen Sie dies, riskieren Sie Vertragsstrafen oder den Verlust von Versicherungsschutz. Informieren Sie die Leasinggesellschaft daher immer noch am Unfalltag.
Fiktive Abrechnung beim Leasingfahrzeug — geht das?
Bei einem selbst finanzierten Fahrzeug haben Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung das Recht auf fiktive Abrechnung: Sie können den im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturbetrag in Anspruch nehmen, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen.3
Beim Leasingfahrzeug ist dies in der Regel nicht möglich, weil:
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Das Fahrzeug gehört dem Leasinggeber: Der Schaden entsteht am Eigentum des Leasinggebers. Dieser hat ein Interesse daran, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wird und nach Rückgabe in einwandfreiem Zustand ist.
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Leasingvertrag schreibt Reparatur vor: Nahezu alle Leasingverträge verpflichten den Leasingnehmer, Unfallschäden in einer vom Leasinggeber anerkannten Werkstatt — oft einer Markenwerkstatt — zu reparieren.
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Schadensersatz fließt an Leasinggeber: Die gegnerische Haftpflichtversicherung oder der Haftpflichtige schuldet den Schadensersatz dem Fahrzeugeigentümer. Der Leasingnehmer hat keinen Anspruch, diesen Betrag einzubehalten, ohne die Reparatur zu veranlassen.
Wenn Sie als Leasingnehmer einen Schadensersatzbetrag erhalten, ohne das Fahrzeug zu reparieren, können Sie gegenüber dem Leasinggeber schadensersatzpflichtig werden.
Reparatur in der Markenwerkstatt — Pflicht oder Option?
Viele Leasingverträge schreiben vor, dass Unfallschäden ausschließlich in einer Markenwerkstatt repariert werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn ein unabhängiges Gutachten eine freie Werkstatt als günstigere Option ausweist.
Für die Schadensregulierung hat das folgende Konsequenzen:
- Werkstattpreise (Stundenverrechnungssätze) einer Markenwerkstatt sind in der Regel höher als die einer freien Werkstatt.
- Bei Fremdverschulden hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt — auch wenn die Versicherung auf günstigere freie Werkstätten verweist.4
- UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind ebenfalls erstattungsfähig, wenn sie in der beauftragten Markenwerkstatt üblich sind.5
GAP-Versicherung — Schutz bei Totalschaden
Bei einem Totalschaden des Leasingfahrzeugs entsteht ein häufig unterschätztes finanzielles Risiko: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers — oder Ihre eigene Vollkasko — zahlt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls. Dieser entspricht dem aktuellen Marktwert.
Das Problem: Der noch ausstehende Leasingrestbetrag (offene Leasingraten plus ggf. Restwert) kann erheblich über dem Wiederbeschaffungswert liegen — besonders bei neuen, stark abgeschriebenen Fahrzeugen. Sie als Leasingnehmer müssen die Differenz selbst tragen.
Die GAP-Versicherung (Guaranteed Asset Protection) schließt genau diese Lücke: Sie übernimmt den Differenzbetrag zwischen dem ausgezahlten Wiederbeschaffungswert und dem noch offenen Leasingbetrag.6 Viele Leasingverträge schreiben eine GAP-Versicherung vor oder bieten sie als Option an. Prüfen Sie Ihren Leasingvertrag auf eine solche Klausel, bevor ein Schadensfall eintritt.
Rechtlicher Hintergrund
Der Schadensersatzanspruch bei Fremdverschulden ergibt sich aus §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Recht auf ein unabhängiges Gutachten folgt aus § 249 BGB — der Naturalrestitution: Der Schädiger schuldet die Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall, einschließlich aller dafür erforderlichen Nebenkosten.
Die Frage der fiktiven Abrechnung beim Leasingfahrzeug ist in der Rechtsprechung nicht abschließend einheitlich geregelt; in der Praxis überwiegt jedoch das Interesse des Leasinggebers auf tatsächliche Reparatur. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen das Recht auf Gutachtenkosten und auf Reparatur in einer Fachwerkstatt bei Fremdverschulden bekräftigt.7
Für Leasingnehmer gilt: Lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nicht dazu drängen, auf ein unabhängiges Gutachten zu verzichten. Ihr Recht auf freie Gutachterwahl besteht unabhängig davon, dass das Fahrzeug im Eigentum des Leasinggebers steht.
Praxis-Tipp: Informieren Sie Ihren Leasinggeber noch am Unfalltag und beauftragen Sie — bei Fremdverschulden — umgehend einen unabhängigen Sachverständigen, bevor Sie der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gestatten, das Fahrzeug zu besichtigen. Nur so sichern Sie alle relevanten Schadenpositionen vollständig ab.
Häufige Fragen
Muss ich den Leasinggeber sofort nach einem Unfall informieren?
Ja. Nahezu alle Leasingverträge enthalten eine ausdrückliche Meldepflicht bei Unfällen. Versäumen Sie die Meldung, riskieren Sie Vertragsstrafen und möglicherweise den Verlust von Versicherungsansprüchen. Informieren Sie die Leasinggesellschaft spätestens am nächsten Werktag nach dem Unfall.
Kann ich selbst den Reparaturbetrieb wählen?
Das hängt von Ihrem Leasingvertrag ab. Viele Leasingverträge schreiben eine Markenwerkstatt vor. Prüfen Sie die Klauseln sorgfältig. Bei Fremdverschulden haben Sie grundsätzlich das Recht auf eine Fachwerkstatt — die Versicherung kann Sie nicht in eine günstigere freie Werkstatt zwingen.
Was passiert beim Totalschaden eines Leasingfahrzeugs?
Der Leasinggeber erhält den Wiederbeschaffungswert. Wenn dieser nicht ausreicht, die noch offenen Leasingverbindlichkeiten zu decken, müssen Sie als Leasingnehmer die Differenz zahlen — es sei denn, eine GAP-Versicherung greift. Prüfen Sie Ihren Vertrag und klären Sie dies mit dem Leasinggeber.
Wer bekommt die Nutzungsausfallentschädigung beim Leasingfahrzeug?
Die Nutzungsausfallentschädigung steht grundsätzlich dem Fahrzeugnutzer zu, der das Fahrzeug für eigene Zwecke nutzt — also dem Leasingnehmer. Allerdings kann der Leasinggeber für die Zeit der Reparatur einen Ersatzwagen stellen; in diesem Fall reduziert sich Ihr Anspruch entsprechend.
Fazit
Ein Unfall mit dem Leasingfahrzeug ist komplexer als ein Unfall mit dem eigenen Auto: Meldepflichten, eingeschränkte fiktive Abrechnung, Markenwerkstattpflicht und das Risiko einer Finanzierungslücke bei Totalschaden machen eine sorgfältige Vorgehensweise unerlässlich. Beauftragen Sie bei Fremdverschulden einen unabhängigen Sachverständigen und informieren Sie zeitgleich Ihren Leasinggeber. Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung — kontaktieren Sie uns.
Quellen
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BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 — abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.04.2003&Aktenzeichen=VI%20ZR%20393%2F02 ↩
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BVSK, Honorarbefragung — Richtwerte für Kfz-Sachverständigengebühren — abrufbar unter https://www.bvsk.de ↩
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BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05 — abrufbar unter https://dejure.org ↩
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BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02 — abrufbar unter https://dejure.org ↩
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ADAC, Reparatur nach Unfall: Werkstattwahl und Abrechnung — abrufbar unter https://www.adac.de/recht/autorecht/unfall/ ↩
-
Allianz, GAP-Versicherung für Leasing und Finanzierung — abrufbar unter https://www.allianz.de ↩
-
BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90 — abrufbar unter https://dejure.org ↩