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Orhan Ünal
Orhan ÜnalM.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen Energie- und Ressourcenmanagement

Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen – Was steht Ihnen zu?

6 Min. Lesezeit Kosten & Erstattung

Nach einem Unfall: Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung? Tagessätze von 23 bis 175 EUR – alles erklärt.

Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen — zwei Alternativen, nicht beides zusammen

Nach einem unverschuldeten Unfall, bei dem Ihr Fahrzeug für die Reparaturzeit nicht nutzbar ist, haben Sie Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls — entweder durch einen Mietwagen oder durch Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 23 bis 175 EUR pro Tag.1 Beide Ansprüche gleichzeitig geltend zu machen ist ausgeschlossen — Sie müssen sich für eine Option entscheiden. Welche für Sie günstiger ist, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.

Nutzungsausfallentschädigung — Geld statt Mietwagen

Die Nutzungsausfallentschädigung ist der finanzielle Ausgleich für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht — ohne dass Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug mieten müssen. Der Anspruch besteht für jeden Tag, an dem das Fahrzeug nicht nutzbar ist, unabhängig davon, ob Sie in dieser Zeit tatsächlich auf das Auto angewiesen waren.2

Tagessätze nach Fahrzeugklassen

Die Tagessätze richten sich nach dem Fahrzeugtyp und werden anhand anerkannter Tabellen — etwa der ADAC-Tabelle oder der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch — berechnet. Die Spanne beträgt:

FahrzeuggruppeTagessatz (EUR)
Kleinwagen (z. B. VW Polo, Fiat 500)23–29 EUR
Kompaktklasse (z. B. VW Golf, Ford Focus)29–38 EUR
Mittelklasse (z. B. BMW 3er, Audi A4)38–55 EUR
Oberklasse (z. B. BMW 5er, Mercedes E-Klasse)55–79 EUR
Luxusklasse und Sportwagen89–175 EUR

Diese Werte gelten für die Dauer der im Kfz-Gutachten ausgewiesenen Reparaturzeit zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Organisation und die Gutachtenerstellung.3

Wann ist Nutzungsausfallentschädigung besser als ein Mietwagen?

Die Nutzungsausfallentschädigung ist die einfachere und oft ausreichende Option, wenn:

Sie müssen nicht nachweisen, dass Sie auf das Fahrzeug angewiesen waren — der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht allein aufgrund der Nichtnutzbarkeit.4

Mietwagen — volle Mobilität auf Kosten der Versicherung

Wenn Sie während der Reparaturzeit auf ein Fahrzeug angewiesen sind, können Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt die anfallenden Mietwagenkosten — aber nicht unbegrenzt.

Was die Versicherung beim Mietwagen übernimmt

Die Versicherung erstattet einen gleichwertigen Mietwagen für die Reparaturdauer — in der Klasse Ihres beschädigten Fahrzeugs, nicht darüber. Wenn Ihr Fahrzeug ein Kompaktwagen war, können Sie keinen Oberklasse-Mietwagen auf Versicherungskosten nehmen.5

Darüber hinaus gilt die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB: Sie müssen einen günstigen Mietwagen wählen und ihn nur für tatsächlich notwendige Fahrten nutzen. Exzessive Mietwagenkosten werden von der Versicherung regelmäßig angefochten.6

Mietwagen über die Unfallersatzwagen-Vermietung

Viele Mietwagenanbieter bieten sogenannte Unfallersatzwagen an, die direkt mit der Haftpflichtversicherung abgerechnet werden — Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Diese Wagen sind häufig teurer als reguläre Mietwagen, da die Anbieter Kreditausfallrisiken und Vorfinanzierungskosten einpreisen. Die Versicherung kann die Mietwagenkosten auf das Niveau eines vergleichbaren normalen Mietwagens kürzen.7

Praxis-Hinweis: Holen Sie vor der Anmietung eines Unfallersatzwagens mindestens einen Kostenvergleich ein. Wenn die Mietwagenkosten den Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung deutlich übersteigen und Sie das Fahrzeug nicht zwingend benötigen, ist die Nutzungsausfallentschädigung die sicherere Wahl.

Mietwagen bei Totalschaden

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden besteht der Mietwagen- oder Nutzungsausfallentschädigungsanspruch für die Zeit, die Sie zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs benötigen — in der Regel sieben bis zehn Tage nach Vorliegen des Gutachtens.8 Danach ist der Anspruch erschöpft, da von einem verständigen Geschädigten erwartet wird, dass er die Wiederbeschaffung zügig betreibt.

Rechtlicher Hintergrund

Das Recht auf Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schadensersatzhaftung nach § 249 BGB. Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1963 festgestellt, dass ein Kraftfahrzeug ein geldwertes Gut darstellt, dessen vorübergehender Entzug einen eigenständigen Schaden darstellt — auch ohne konkreten Mietaufwand.9

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus:

  1. Das Fahrzeug war durch den Unfall nicht nutzbar (oder in seiner Nutzung erheblich eingeschränkt).
  2. Der Geschädigte wollte das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich nutzen — bei einem Zweitfahrzeughaushalt ohne konkrete Nutzungsabsicht kann der Anspruch entfallen.

Die Höhe richtet sich nach anerkannten Tabellen; die Versicherung darf keine willkürlichen Abzüge vornehmen. Das Recht auf Mietwagen folgt aus demselben § 249 BGB — beide Ansprüche sind alternativ, nicht kumulativ.10

Praxis-Tipp: Lassen Sie sich im Kfz-Gutachten die Reparaturdauer explizit ausweisen — dieser Wert ist die Grundlage für Ihren Nutzungsausfall- oder Mietwagenanspruch. Bei Totalschaden: Dokumentieren Sie den Zeitraum Ihrer Fahrzeugsuche, um den Nutzungsausfallzeitraum lückenlos nachzuweisen.

Häufige Fragen

Kann ich Nutzungsausfallentschädigung bekommen, obwohl ich ein Zweitfahrzeug habe?

Das ist strittig. Die Rechtsprechung lässt den Anspruch in der Regel entfallen, wenn der Geschädigte auf das beschädigte Fahrzeug tatsächlich nicht angewiesen war — zum Beispiel weil ein gleichwertiges Zweitfahrzeug im Haushalt vorhanden ist. War das Zweitfahrzeug nicht gleichwertig oder wurde es tatsächlich gebraucht, kann der Anspruch anteilig bestehen.

Muss die Reparatur tatsächlich stattfinden, damit Nutzungsausfall gezahlt wird?

Nein. Auch bei fiktiver Abrechnung (ohne tatsächliche Reparatur) besteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer. Die Entschädigung wird für den Nutzungsentzug geleistet, nicht für die tatsächlich durchgeführte Reparatur.

Wie viele Tage Nutzungsausfall stehen mir zu?

Grundlage ist die im Kfz-Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer — zuzüglich der Zeit für die Gutachtenerstellung und die Organisation (in der Regel ein bis drei zusätzliche Tage). Bei Totalschaden: die für die Wiederbeschaffung benötigte Zeit, üblicherweise sieben bis zehn Werktage.

Kann die Versicherung die Nutzungsausfallentschädigung pauschal kürzen?

Nein. Die Versicherung muss sich an den anerkannten Tabellen orientieren. Eine willkürliche Kürzung ist nicht zulässig. Besteht die Versicherung auf einem niedrigeren Tagessatz, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, müssen Sie das nicht akzeptieren.

Fazit

Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagen sind zwei gleichwertige, aber alternative Ansprüche nach einem unverschuldeten Unfall — Sie müssen sich für eine Option entscheiden. Die Nutzungsausfallentschädigung mit Tagessätzen von 23 bis 175 EUR ist einfacher abzuwickeln; der Mietwagen bietet volle Mobilität, bringt aber mehr Abwicklungsaufwand und das Risiko von Kostenkürzungen durch die Versicherung.

Für die richtige Entscheidung brauchen Sie zunächst das Kfz-Gutachten mit ausgewiesener Reparaturdauer. Kontaktieren Sie uns — wir erstellen es innerhalb von 24 bis 48 Stunden.


Quellen

  1. https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/nutzungsausfall/ — ADAC: Nutzungsausfallentschädigung — Tagessätze und Anspruchsvoraussetzungen

  2. BGH, Urteil vom 30.09.1963, Az. GSZ 1/63 — Nutzungsausfallentschädigung als eigenständiger Schadensersatzanspruch

  3. https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/nutzungsausfall/ — ADAC: Tabelle der Nutzungsausfallentschädigung nach Fahrzeugklassen

  4. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Schadensersatz für Nutzungsentzug ohne Mietaufwand

  5. https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/mietwagen/ — ADAC: Mietwagen nach Unfall — was die Versicherung übernimmt

  6. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html — § 254 BGB: Schadensminderungspflicht beim Mietwagen

  7. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09 — Mietwagenkosten bei Unfallersatzwagen und Kürzungsrecht der Versicherung

  8. https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/nutzungsausfall/ — ADAC: Nutzungsausfallentschädigung bei Totalschaden — Dauer des Anspruchs

  9. BGH, Urteil vom 30.09.1963, Az. GSZ 1/63 — Grundsatzentscheidung zum Nutzungsausfallschaden bei Kraftfahrzeugen

  10. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Alternativität von Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung