
Unverschuldeter Unfall – So sichern Sie Ihre Ansprüche richtig
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch auf vollständigen Schadensersatz. Was Ihnen zusteht und wie Sie es durchsetzen.
Unverschuldeter Unfall — Ihre Ansprüche im Überblick
Wenn Sie durch die Schuld eines anderen in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, haben Sie Anspruch auf vollständigen Schadensersatz — und das bedeutet mehr als nur die Reparaturkosten.1 Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung, merkantiler Minderwert und sogar Anwaltskosten trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers: vorausgesetzt, Sie sichern Ihre Ansprüche von Beginn an richtig.
Was Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall zusteht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Schädiger dazu, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde — das Prinzip der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB.2 In der Praxis bedeutet das: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet Ihnen alle durch den Unfall entstandenen Schäden und Kosten vollständig. Folgende Positionen stehen Ihnen typischerweise zu:
Reparaturkosten
Sie können die vollständigen Reparaturkosten nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens verlangen — inklusive UPE-Aufschlägen (Herstellerpreisaufschläge auf Ersatzteile), Verbringungskosten und Beilackierung angrenzender Karosserieteile. Die Versicherung ist nicht berechtigt, auf günstigere Alternativwerkstätten zu verweisen, wenn Sie eine Markenwerkstatt bevorzugen — es sei denn, das Fahrzeug ist älter als drei Jahre und Sie können zumutbar auf eine günstigere gleichwertige Reparatur verwiesen werden.3
Kosten des Sachverständigengutachtens
Das Kfz-Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ist bei einem Schaden über der Bagatellgrenze von ca. 750 EUR vollständig erstattungsfähig.4 Sie müssen die Kosten nicht vorstrecken — der Gutachter stellt die Rechnung direkt an die Haftpflichtversicherung.
Nutzungsausfallentschädigung
Für jeden Tag, an dem Ihr Fahrzeug reparaturbedingt nicht nutzbar ist, haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung — auch wenn Sie kein Mietfahrzeug nutzen. Die Tagessätze richten sich nach dem Fahrzeugtyp und betragen zwischen 23 und 175 EUR pro Tag.5 Der Anspruch besteht für die tatsächliche Reparaturzeit zuzüglich einer angemessenen Zeitspanne für Organisation und Gutachtenerstellung.
Merkantiler Minderwert
Auch nach einer fachgerecht durchgeführten Reparatur verliert ein Unfallfahrzeug dauerhaft an Marktwert — allein aufgrund der Unfallhistorie. Dieser merkantile Minderwert ist ein eigenständiger Schadensersatzanspruch, der unabhängig von den Reparaturkosten geltend gemacht werden kann.6 Er berechnet sich in der Regel nach anerkannten Schätzverfahren und beträgt je nach Fahrzeugalter, Laufleistung und Schadensumfang typischerweise 5 bis 15 % des Wiederbeschaffungswertes.
Anwaltskosten
Wenn Sie nach einem unverschuldeten Unfall zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt einschalten, trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung auch diese Kosten — gemäß § 249 BGB als notwendige Rechtsverfolgungskosten.7 Die Einschaltung eines Anwalts ist insbesondere dann ratsam, wenn die Versicherung das Gutachten anzweifelt, Abzüge vornimmt oder die Regulierung verzögert.
Schmerzensgeld bei Personenschäden
Wurden Sie bei dem Unfall verletzt, haben Sie zusätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB.8 Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen sowie deren Folgen für Ihren Alltag. Schmerzensgeld ist Verhandlungssache — lassen Sie sich dabei anwaltlich beraten.
Häufige Fehler, die Ihre Ansprüche gefährden
Viele Geschädigte verlieren Teile ihrer berechtigten Ansprüche, weil sie nach dem Unfall falsch handeln. Die häufigsten Fehler:
Das Fahrzeug vor der Begutachtung reparieren lassen
Sobald eine Werkstatt mit der Reparatur beginnt, sind viele Schäden nicht mehr im Originalzustand nachweisbar. Verdeckte Schäden an Karosserie oder Technik, die erst während der Reparatur entdeckt werden, lassen sich ohne Gutachten schwieriger der ursprünglichen Unfallursache zuordnen. Beauftragen Sie den Sachverständigen immer vor der Reparatur.9
Dem Gutachter der Versicherung vertrauen
Die gegnerische Haftpflichtversicherung schickt häufig einen eigenen Gutachter oder verweist auf eine Prüforganisation. Dieser Gutachter hat das Interesse der Versicherung — nicht Ihres. Nutzen Sie Ihr Recht auf freie Gutachterwahl und beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen.
Vorschnell dem ersten Regulierungsangebot zustimmen
Versicherungen bieten häufig eine schnelle, aber unvollständige Zahlung an. Sobald Sie ein Angebot schriftlich annehmen, erlöschen Ihre Ansprüche auf nicht enthaltene Positionen. Prüfen Sie jedes Angebot gegen das Gutachten — und lassen Sie Abweichungen anwaltlich prüfen.
Schadensminderungspflicht verletzen
Als Geschädigter haben Sie nach § 254 BGB eine Schadensminderungspflicht: Sie müssen zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Schaden nicht unnötig zu vergrößern.10 Dazu gehört beispielsweise, ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug nicht zu bewegen oder einen Mietwagen nur für tatsächlich benötigte Fahrten zu nutzen.
Rechtlicher Hintergrund
Die zentrale Rechtsgrundlage für Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall ist das Zusammenspiel von § 249 BGB (Naturalrestitution und Schadensersatz in Geld) und § 7 StVG (Haftung des Fahrzeughalters).11 Gemäß § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) können Geschädigte die Haftpflichtversicherung des Schädigers direkt in Anspruch nehmen — ohne Umweg über den Schädiger selbst.12
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer umfangreichen Rechtsprechung die Ansprüche der Unfallgeschädigten konkretisiert:
- Das Recht auf freie Gutachterwahl ist in BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 ausdrücklich bestätigt.
- Die vollständige Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten folgt aus BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06.
- Der Anspruch auf merkantilen Minderwert ist durch BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90 gefestigt.13
Ihre Schadensersatzansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.
Praxis-Tipp: Fotografieren Sie unmittelbar nach dem Unfall alle Schäden an beiden Fahrzeugen, sichern Sie die Personalien des Unfallgegners und notieren Sie Kennzeichen, Versicherungsnummer sowie Namen und Adressen von Zeugen. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für alle späteren Ansprüche — und ist später für den Sachverständigen besonders wertvoll.
Häufige Fragen
Was ist, wenn der Unfallverursacher keine Versicherung hat?
Wenn das verursachende Fahrzeug nicht versichert oder unbekannt (Fahrerflucht) ist, springt der Entschädigungsfonds Deutsches Büro Grüne Karte e.V. ein. Die Ansprüche werden dort geltend gemacht. Sie haben weiterhin Anspruch auf Schadensersatz — der Weg zur Regulierung ist jedoch langwieriger.
Muss ich für das Gutachten zunächst in Vorleistung gehen?
In der Regel nein. Viele Sachverständige stellen die Rechnung direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Klären Sie dies bei der Beauftragung. Falls Sie die Rechnung zunächst selbst bezahlen, erstattet die Versicherung den Betrag im Rahmen der Schadensregulierung.
Kann ich gleichzeitig Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenkosten geltend machen?
Nein. Es handelt sich um alternative Ansprüche: Entweder Sie nutzen einen Mietwagen und machen die tatsächlichen Mietwagenkosten geltend, oder Sie verzichten auf einen Mietwagen und erhalten Nutzungsausfallentschädigung. Beide Ansprüche gleichzeitig sind ausgeschlossen.
Wie lange hat die Versicherung Zeit, meinen Schaden zu regulieren?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, jedoch muss die Versicherung innerhalb einer angemessenen Frist reagieren — die Rechtsprechung orientiert sich häufig an vier bis sechs Wochen. Nach Ablauf einer gesetzten Frist gerät die Versicherung in Verzug, und Sie können Verzugszinsen geltend machen.
Fazit
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch auf deutlich mehr als nur die Reparaturkosten: Gutachterkosten, merkantiler Minderwert, Nutzungsausfallentschädigung, Anwaltskosten und bei Personenschäden Schmerzensgeld — die gegnerische Haftpflichtversicherung muss all das erstatten. Den Grundstein dafür legen Sie mit einem vollständigen Kfz-Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und der richtigen Vorgehensweise direkt nach dem Unfall.
Wenn Sie nach einem Unfall Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen sofort zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns — wir sind innerhalb von 24 Stunden bei Ihrem Fahrzeug.
Quellen
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https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/schadensregulierung/ — ADAC: Schadensregulierung nach einem Unfall — Überblick der Ansprüche ↩
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https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Naturalrestitution und Schadensersatz in Geld ↩
-
BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 — Markenwerkstatt und Stundenverrechnungssätze im Schadensersatzrecht ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/bagatellschaden/ — ADAC: Bagatellgrenze und Sachverständigenkosten ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/nutzungsausfall/ — ADAC: Nutzungsausfallentschädigung — Tabelle und Tagessätze ↩
-
BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90 — Merkantiler Minderwert als eigenständiger Schadensersatzanspruch ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Anwaltskosten als erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__253.html — § 253 Abs. 2 BGB: Schmerzensgeld bei Körperverletzung ↩
-
https://www.bvsk.de/fileadmin/user_upload/pdf/Informationen/BVSK_Merkblatt_Unfall.pdf — BVSK: Merkblatt für Unfallopfer — Verhalten nach dem Unfall ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html — § 254 BGB: Mitverschulden und Schadensminderungspflicht ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html — § 7 StVG: Haftung des Fahrzeughalters bei Verkehrsunfällen ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__115.html — § 115 VVG: Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ↩
-
BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 — Freie Gutachterwahl; BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 — Sachverständigenkosten; BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90 — Merkantiler Minderwert ↩