Die Gutachter24
Mehmet Kamaci
Mehmet KamaciB.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen Fahrzeugtechnik

Freie Gutachterwahl

Die freie Gutachterwahl gibt dem Unfallgeschädigten das Recht, nach einem unverschuldeten Unfall einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen — auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Freie Gutachterwahl

Definition: Die freie Gutachterwahl ist das aus § 249 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgeleitete Recht des Unfallgeschädigten, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen, ohne an Vorgaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung gebunden zu sein.1

Erklärung

Viele Haftpflichtversicherungen empfehlen nach einem Unfall ihren eigenen Prüfdienst oder einen Vertragsgutachter. Das können Sie ablehnen — Sie haben das Recht auf freie Gutachterwahl. Dieses Recht hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen ausdrücklich bestätigt.2

Die freie Gutachterwahl bedeutet konkret:

Das Recht auf freie Gutachterwahl gilt bei Haftpflichtschäden, also wenn ein Dritter den Unfall verursacht hat. Bei Kaskoschäden (eigene Versicherung) hat die Versicherung hingegen das Recht, ein eigenes Gutachten einzuholen — Sie dürfen aber trotzdem einen eigenen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten dann allerdings möglicherweise nicht vollständig erstattet werden.3

Wichtig: Lassen Sie sich von keiner Versicherung unter Zeitdruck setzen, einen bestimmten Gutachter zu akzeptieren. Nehmen Sie sich die Zeit, einen unabhängigen Sachverständigen zu wählen.

Beispiel

Nach einem Auffahrunfall ruft die Haftpflichtversicherung des Verursachers an und bietet an, einen „kostenfreien” eigenen Prüfgutachter zu schicken. Sie lehnen ab und beauftragen stattdessen einen unabhängigen Sachverständigen.

Das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen ergibt Reparaturkosten von 5.800 EUR sowie einen merkantilen Minderwert von 600 EUR. Der Gutachterprüfdienst der Versicherung hätte möglicherweise nur 4.900 EUR ermittelt — ohne den merkantilen Minderwert.

Die Kosten des unabhängigen Gutachtens (480 EUR) werden vollständig von der Haftpflichtversicherung des Verursachers erstattet.

Verwandte Begriffe

Schadensersatz

Quellen

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB Abs. 2: Geldersatz und Sachverständigenkosten

  2. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 — Freie Sachverständigenwahl und Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten

  3. https://www.adac.de/verkehr/unfall-schaden-panne/unfall/kfz-gutachten/ — ADAC: Freie Gutachterwahl nach einem Unfall

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