
Schadensersatz
Schadensersatz nach § 249 BGB ist die rechtliche Verpflichtung des Schädigers, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Schadensersatz
Definition: Schadensersatz nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet denjenigen, der einen Schaden verursacht hat, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution), oder — wenn dies nicht möglich oder untunlich ist — Geldersatz zu leisten.1
Erklärung
§ 249 BGB ist die zentrale Schadensersatznorm im deutschen Zivilrecht und die Grundlage für nahezu alle Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Der Grundsatz lautet: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert — nicht besser, aber auch nicht schlechter.
Konkret bedeutet das für einen Verkehrsunfall, dass der Unfallverursacher (über seine Haftpflichtversicherung) verpflichtet ist:2
- Die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs zu übernehmen, oder
- Den Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, wenn ein Totalschaden vorliegt
- Den merkantilen Minderwert zu ersetzen
- Die Gutachtenkosten zu tragen
- Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten zu zahlen
- Sonstige unfallbedingte Kosten wie Abschleppkosten oder Unkostenpauschalen zu erstatten
§ 249 Abs. 2 BGB stellt klar, dass der Geschädigte auch Geldersatz statt Naturalrestitution verlangen kann — das ist die Grundlage für die fiktive Abrechnung.
Wichtig: Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist und der Geschädigte vom Schädiger Kenntnis erlangt hat.3
Beispiel
Sie werden als Fußgänger von einem Fahrzeug erfasst. Ihr Schaden umfasst:
- Reparaturkosten Ihres Fahrrads: 800 EUR
- Arztkosten: 350 EUR
- Verdienstausfall: 1.200 EUR
- Schmerzensgeld (§ 253 BGB): nach richterlichem Ermessen
Gemäß § 249 BGB muss der Unfallverursacher (bzw. seine Haftpflichtversicherung) all diese Schadensposten ersetzen. Jeder Posten muss im Zweifel belegt werden — für Fahrzeugschäden empfiehlt sich ein unabhängiges Gutachten.
Verwandte Begriffe
→ Naturalrestitution, Haftpflichtschaden
Quellen
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https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes ↩
-
BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05 — Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB bei Verkehrsunfall ↩
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html — § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) ↩