
Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert ist der verbleibende Wertverlust eines Fahrzeugs gegenüber einem unfallfrei gleichwertigen Fahrzeug, der auch nach fachgerechter Reparatur bestehen bleibt.
Merkantiler Minderwert
Definition: Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust, der an einem unfallbeschädigten Fahrzeug auch nach vollständiger und fachgerechter Reparatur bestehen bleibt, weil ein verständiger Käufer auf dem Markt für ein Unfallfahrzeug weniger zahlt als für ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug.1
Erklärung
Selbst wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall technisch einwandfrei repariert wird, hat es auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Wert als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug. Dieser Unterschied wird als merkantiler Minderwert bezeichnet und ist ein eigenständiger Schadensersatzanspruch neben den Reparaturkosten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat anerkannt, dass der merkantile Minderwert regelmäßig entschädigt werden muss, wenn das beschädigte Fahrzeug noch keine fünf Jahre alt ist und nicht mehr als 100.000 km Laufleistung aufweist.2 Bei älteren oder höherkilometrigen Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert zwar noch bestehen, wird aber von Gerichten seltener zuerkannt — ein unabhängiger Sachverständiger kann dies im Einzelfall beurteilen.
Die Berechnung erfolgt durch den Sachverständigen nach anerkannten Methoden, etwa der Methode Ruhkopf/Sahm oder der BVSK-Methode. Der Betrag hängt vom Fahrzeugwert, der Schadenshöhe und dem Reparaturaufwand ab. Er wird von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet — vorausgesetzt, Sie sind nicht selbst schuld an dem Unfall.3
Wichtig: Verlangen Sie ausdrücklich, dass der Sachverständige den merkantilen Minderwert in sein Gutachten aufnimmt. Er muss nicht automatisch erwähnt werden.
Beispiel
Ihr zwei Jahre altes Fahrzeug (Wiederbeschaffungswert: 18.000 EUR) wird bei einem Auffahrunfall beschädigt. Die Reparaturkosten betragen 4.500 EUR. Der Sachverständige berechnet zusätzlich einen merkantilen Minderwert von 900 EUR.
Sie erhalten also:
- Reparaturkosten: 4.500 EUR
- Merkantiler Minderwert: 900 EUR
- Gesamt: 5.400 EUR
Ohne das Gutachten und den expliziten Hinweis auf den merkantilen Minderwert würde die Versicherung diesen Betrag häufig nicht freiwillig erstatten.
Verwandte Begriffe
→ Wiederbeschaffungswert, Unfallgutachten
Quellen
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes ↩
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BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03 — Merkantiler Minderwert als Teil des Schadensersatzes ↩
-
https://www.bvsk.de/presse/bvsk-informationen — BVSK-Informationen zum merkantilen Minderwert ↩
Verwandte Begriffe
- wiederbeschaffungswert
- unfallgutachten