Die Gutachter24
Orhan Ünal
Orhan ÜnalM.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen Energie- und Ressourcenmanagement

Fiktive Abrechnung nach dem Gutachten – Geld statt Reparatur

7 Min. Lesezeit Versicherung & Recht

Fiktive Abrechnung: Wann Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen können statt zu reparieren – und was dabei zu beachten ist.

Fiktive Abrechnung — Ihr Recht auf Geldausgleich statt Reparatur

Nach einem Kfz-Unfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, um Schadensersatz zu erhalten — Sie können sich den Schadensbetrag stattdessen auszahlen lassen, auch wenn das Fahrzeug unrepariert bleibt.1 Diese Abrechnungsform heißt fiktive Abrechnung und ist für viele Geschädigte die praktisch sinnvollste Option. Was dabei gilt und worauf Sie achten müssen, erklärt dieser Artikel.

Was ist die fiktive Abrechnung und wann ist sie sinnvoll?

Bei der fiktiven Abrechnung verlangen Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht die Erstattung tatsächlich angefallener Reparaturkosten, sondern den im Kfz-Gutachten ausgewiesenen Nettobetrag der Reparaturkosten — also die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer.2 Das Fahrzeug muss nicht repariert werden, und Sie müssen keine Werkstattrechnungen vorlegen.

Typische Situationen, in denen die fiktive Abrechnung sinnvoll ist:

Der entscheidende Unterschied: netto statt brutto

Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie nur den Nettobetrag der Reparaturkosten — also den im Gutachten ausgewiesenen Betrag ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.3 Die Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist — das heißt, wenn das Fahrzeug wirklich repariert und eine Werkstattrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt wird.

Beispielrechnung:

PositionBetrag
Reparaturkosten netto (lt. Gutachten)3.000 EUR
Mehrwertsteuer 19 %570 EUR
Reparaturkosten brutto3.570 EUR
Fiktive Abrechnung: Auszahlung3.000 EUR
Konkrete Abrechnung mit Werkstattrechnung3.570 EUR

Wenn Sie das Fahrzeug later doch reparieren lassen und eine Rechnung vorlegen, können Sie die Mehrwertsteuer nachfordern — solange die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.

Was bei der fiktiven Abrechnung zu beachten ist

Die fiktive Abrechnung ist nicht grenzenlos. Folgende Punkte sind zu beachten:

Keine fiktive Abrechnung bei Totalschaden

Wenn das Kfz-Gutachten einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellt — also wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen — ist eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht möglich. In diesem Fall richtet sich der Schadensersatz nach dem Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.4 Sie können das beschädigte Fahrzeug behalten (dann gibt es keinen Restwertabzug nur, wenn Sie nachweisen, dass Ihr Fahrzeugwert als Integritätsinteresse überwiegt), oder es verkaufen.

130-Prozent-Regel bei Grenzfällen

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130 % übersteigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dennoch auf Reparaturbasis abrechnen — dies setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und mindestens sechs Monate weiter nutzen (sogenannte 130-Prozent-Regel).5 Eine fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis scheidet in diesen Fällen jedoch aus.

Werkstattbindung bei der Kaskoversicherung

Im Kaskoschaden gelten abweichende Regeln: Viele Kaskoversicherungen verlangen die Reparatur in einer Partnerwerkstatt und lehnen fiktive Abrechnungen vertraglich aus. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen (AKB) sorgfältig, bevor Sie sich auf eine fiktive Abrechnung festlegen.

Restwert und UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung

Die Versicherung darf bei der fiktiven Abrechnung nur in Ausnahmefällen von den Gutachtenwerten abweichen. Insbesondere darf sie keine fiktiven Rabatte oder Sonderkonditionen abziehen, die nur bei einer tatsächlichen Reparatur in einer bestimmten Werkstatt gegolten hätten.6 Die UPE-Aufschläge auf Ersatzteile sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, da sie fester Bestandteil der marktüblichen Reparaturkosten sind.

Merkantiler Minderwert und Nutzungsausfallentschädigung

Auch bei fiktiver Abrechnung bleibt Ihr Anspruch auf merkantilen Minderwert bestehen — er entsteht durch den Unfall selbst, nicht durch die Reparatur. Ebenso besteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten ausgewiesene Reparaturzeit, auch wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich in die Werkstatt gebracht wird.7

Rechtlicher Hintergrund

Das Recht auf fiktive Abrechnung ergibt sich unmittelbar aus § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Geschädigte kann den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, ohne die Herstellung tatsächlich vornehmen zu müssen.8 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass die Naturalrestitution in Geld die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten einschließt — er darf den erhaltenen Betrag verwenden wie er möchte.9

Zur Mehrwertsteuer hat der BGH in BGH, Urteil vom 09.12.2008, Az. VI ZR 173/07 klargestellt, dass die Mehrwertsteuer nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist — bei fiktiver Abrechnung wird sie daher nicht ausgezahlt, kann aber nachgefordert werden, wenn das Fahrzeug doch noch repariert wird.10

Bezüglich der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten hat der BGH in BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 bestätigt, dass diese auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, weil sie regelmäßig anfallende Kosten einer marktüblichen Reparatur darstellen.

Praxis-Tipp: Entscheiden Sie sich erst nach Vorliegen des vollständigen Kfz-Gutachtens für oder gegen die fiktive Abrechnung. Das Gutachten zeigt Ihnen den genauen Nettobetrag sowie die Höhe des merkantilen Minderwertes — erst dann können Sie sinnvoll vergleichen, ob eine Reparatur mit Mehrwertsteuererstattung oder die Barauszahlung wirtschaftlich günstiger ist.

Häufige Fragen

Kann ich nach fiktiver Abrechnung das Fahrzeug doch noch reparieren lassen?

Ja. Sie können die fiktive Abrechnung jederzeit in eine konkrete Abrechnung umwandeln, indem Sie die Reparatur durchführen lassen und die Werkstattrechnung einreichen. Die Versicherung erstattet dann die Mehrwertsteuer nach — vorausgesetzt, die Verjährungsfrist von drei Jahren ist noch nicht abgelaufen.

Bekomme ich auch Nutzungsausfall, wenn das Auto nicht repariert wird?

Ja. Die Nutzungsausfallentschädigung entsteht durch die Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs, nicht durch die tatsächliche Reparatur. Die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer ist die Grundlage für den Anspruch — unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren.

Darf die Versicherung die fiktive Abrechnung ablehnen?

Bei einem Haftpflichtschaden darf die Versicherung die fiktive Abrechnung nicht generell ablehnen — sie ist ein gesetzlich verbrieftes Recht aus § 249 Abs. 2 BGB. Ablehnen kann die Versicherung lediglich bestimmte Kostenpositionen, wenn diese nachweislich nicht dem marktüblichen Niveau entsprechen. Bei einem Kaskoschaden können die Vertragsbedingungen abweichen.

Was passiert mit dem Restwert bei fiktiver Abrechnung?

Bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (kein Totalschaden) spielt der Restwert keine Rolle — die Versicherung darf keinen Restwert abziehen. Restwert wird nur beim Totalschaden relevant, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) die Abrechnungsgrundlage bildet.

Fazit

Die fiktive Abrechnung ist ein wichtiges Recht des Unfallgeschädigten — sie gibt Ihnen finanzielle Flexibilität, ohne zur Reparatur verpflichtet zu sein. Der Nettobetrag der Reparaturkosten wird ausgezahlt; die Mehrwertsteuer folgt nach, wenn das Fahrzeug doch repariert wird. Merkantiler Minderwert und Nutzungsausfallentschädigung bleiben davon unberührt.

Für eine fundierte Entscheidung brauchen Sie zunächst ein vollständiges Kfz-Gutachten. Beauftragen Sie uns — wir erstellen das Gutachten innerhalb von 24 bis 48 Stunden.


Quellen

  1. https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/schadensregulierung/ — ADAC: Fiktive Abrechnung — Geld statt Reparatur nach dem Unfall

  2. BGH, Urteil vom 09.12.2008, Az. VI ZR 173/07 — Fiktive Abrechnung und Mehrwertsteuer

  3. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Mehrwertsteuer nur bei tatsächlichem Anfall

  4. https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/totalschaden/ — ADAC: Totalschaden — Wiederbeschaffungsaufwand statt Reparaturkosten

  5. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 — 130-Prozent-Regel: Integritätsinteresse und Reparaturpflicht

  6. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 — UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung

  7. https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/nutzungsausfall/ — ADAC: Nutzungsausfallentschädigung auch bei fiktiver Abrechnung

  8. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Recht auf Geldersatz statt Naturalrestitution

  9. BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05 — Dispositionsbefugnis des Geschädigten bei der Schadensregulierung

  10. BGH, Urteil vom 09.12.2008, Az. VI ZR 173/07 — Mehrwertsteuererstattung nur bei tatsächlichem Anfall