
Haftpflichtschaden vs. Kaskoschaden – Wann übernimmt die Versicherung das Gutachten?
Der Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoschaden – und wer in welchem Fall den Gutachter bezahlt.
Haftpflichtschaden oder Kaskoschaden — ein Unterschied mit erheblichen Folgen
Die Frage, ob Ihr Unfallschaden über die Haftpflichtversicherung oder über die Kaskoversicherung abgewickelt wird, entscheidet darüber, wer den Gutachter bezahlt, wer ihn auswählt und welche Rechte Sie dabei haben.1 Im Haftpflichtschaden haben Sie die stärkste Position: freie Gutachterwahl, keine Selbstbeteiligung, vollständige Kostenübernahme durch die Gegenseite. Im Kaskoschaden gelten dagegen die Bedingungen Ihrer eigenen Versicherungspolice.
Der Haftpflichtschaden — Ihre stärkste Position
Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat und dafür haftet. In diesem Fall reguliert die Haftpflichtversicherung des Verursachers Ihren Schaden — nicht Ihre eigene Versicherung. Das ist der für Sie günstigste Fall.2
Freie Gutachterwahl im Haftpflichtschaden
Das zentrale Recht im Haftpflichtschaden ist die freie Gutachterwahl: Sie dürfen den Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen, und die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten tragen.3 Die Versicherung hat keinen Anspruch darauf, einen eigenen Gutachter zu stellen oder Sie auf eine Prüforganisation zu verweisen.
Was die Haftpflichtversicherung des Gegners zahlt:
- Vollständige Kosten des Kfz-Gutachtens (bei Schäden über der Bagatellgrenze von ca. 750 EUR)
- Reparaturkosten gemäß Gutachten (inkl. UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Beilackierung)
- Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
- Merkantiler Minderwert
- Anwaltskosten bei berechtigter Einschaltung eines Rechtsanwalts
- Schmerzensgeld bei Personenschäden
Was Sie selbst tragen: nichts — vorausgesetzt, die Schuldfrage ist eindeutig geklärt und der Schaden übersteigt die Bagatellgrenze.
Was gilt bei Mithaftung?
Wenn Sie den Unfall teilweise mitverursacht haben, wird der Schadensersatz entsprechend Ihrer Mithaftungsquote gekürzt. Bei einer Mithaftung von 30 % erhalten Sie 70 % Ihrer Schadensersatzansprüche — einschließlich 70 % der Gutachterkosten.4 Der Sachverständige ermittelt den Gesamtschaden, die Quotelung nimmt dann die Versicherung vor.
Der Kaskoschaden — andere Spielregeln
Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, wenn kein Verursacher festgestellt werden kann (z. B. Fahrerflucht) oder wenn das Schadenereignis unter die Teilkaskoversicherung fällt (Sturm, Hagel, Wildunfall, Glasbruch, Diebstahl, Marderbiss).
Teilkasko versus Vollkasko
Die Kaskoversicherung gliedert sich in zwei Produktformen:
Teilkaskoversicherung (Teilkasko): Deckt Schäden durch externe Ereignisse — Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Glasbruch, Diebstahl, Marderbiss und Wildunfall. Selbstverschuldete Unfälle sind nicht abgedeckt.5
Vollkaskoversicherung (Vollkasko): Umfasst alle Teilkaskorisiken zuzüglich selbstverschuldeter Unfälle sowie Vandalismusschäden. Die Vollkasko springt auch dann ein, wenn der Unfallverursacher bekannt, aber zahlungsunfähig ist.
Wer bestimmt den Gutachter beim Kaskoschaden?
Im Kaskoschaden gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB): Ihre eigene Kaskoversicherung hat in der Regel das Recht, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen oder Ihnen einen aus einem Netzwerk benannter Gutachter zuzuweisen.6 Ihr Recht auf freie Gutachterwahl besteht im Kaskoschaden nur dann uneingeschränkt, wenn Ihr Versicherungsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Weitere Unterschiede im Kaskoschaden:
- Selbstbeteiligung: Die meisten Kasko-Policen sehen eine Selbstbeteiligung vor (typisch: 150 EUR Teilkasko, 300–500 EUR Vollkasko). Diese wird vom Schadensersatz abgezogen.
- Hochstufung: Nach einem Vollkaskoschaden werden Sie in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft — Ihre Prämie steigt.
- Merkantiler Minderwert: Im Kaskoschaden wird merkantiler Minderwert regelmäßig nicht erstattet — anders als im Haftpflichtschaden.
- Nutzungsausfallentschädigung: Im Kaskoschaden besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung; ob und in welcher Höhe sie erstattet wird, richtet sich nach den Vertragsbedingungen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Haftung im Haftpflichtschaden ergibt sich aus §§ 7, 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz) in Verbindung mit § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), der dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers gibt.7 Der Schadensersatz richtet sich nach §§ 249 ff. BGB — der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (Naturalrestitution).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die freie Gutachterwahl im Haftpflichtschaden ein unverzichtbares Geschädigtenrecht ist: BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13.8 Die gegnerische Versicherung darf die Erstattung der Gutachterkosten nicht mit der Begründung verweigern, der Geschädigte hätte einen günstigeren Gutachter beauftragen können.
Im Kaskoschaden dagegen richtet sich das Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsvertrag und den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Streitigkeiten über die Regulierungshöhe im Kaskoschaden werden häufig durch das Sachverständigenverfahren gemäß § 84 VVG gelöst — ein Verfahren, bei dem jede Seite einen Gutachter benennt und bei Uneinigkeit ein Obmann hinzugezogen wird.9
Praxis-Tipp: Überlegen Sie vor der Meldung eines Schadens bei Ihrer Kaskoversicherung genau, ob es sich lohnt: Bei einem Schaden knapp oberhalb Ihrer Selbstbeteiligung kann die Hochstufungsprämie über mehrere Jahre teurer sein als der Schaden selbst. Holen Sie eine unverbindliche Einschätzung beim Sachverständigen ein, bevor Sie den Schaden bei Ihrer Kasko melden.
Häufige Fragen
Kann ich bei einem Haftpflichtschaden trotzdem meine Kasko einschalten?
Ja, das ist möglich — zum Beispiel wenn die Schuldfrage zunächst unklar ist und Sie schnell liquide Mittel benötigen. Ihre Kaskoversicherung reguliert den Schaden dann vorläufig und holt sich den Betrag anschließend von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurück (sog. Regressverfahren). Nachteil: Sie zahlen Ihre Selbstbeteiligung zunächst selbst und riskieren die Hochstufung.
Was gilt, wenn der Verursacher unbekannt ist (Fahrerflucht)?
Bei Fahrerflucht ist der Verursacher unbekannt — die gegnerische Haftpflichtversicherung lässt sich nicht ermitteln. In diesem Fall springt das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. (Entschädigungsfonds) ein, allerdings nur bei erheblichem Personenschaden. Für Sachschäden bleibt bei Fahrerflucht in der Regel nur die eigene Vollkaskoversicherung.
Wer zahlt das Gutachten, wenn die Schuldfrage unklar ist?
Wenn die Schuldfrage zwischen den Beteiligten streitig ist, empfiehlt sich die sofortige Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen — auf eigene Kosten zunächst. Das Gutachten dient dann als Beweismittel in der Schuldfrage. Stellt sich heraus, dass der andere den Unfall verursacht hat, werden Ihnen auch diese Kosten erstattet.
Verliere ich meinen Schadensfreiheitsrabatt, wenn ich meinen Haftpflichtschaden melde?
Nein. Wenn Sie unverschuldet am Unfall beteiligt waren und der Schaden über die Haftpflichtversicherung des Verursachers abgewickelt wird, hat das keinerlei Auswirkungen auf Ihre eigene Schadensfreiheitsklasse.
Fazit
Der Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoschaden ist für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche entscheidend. Im Haftpflichtschaden haben Sie die stärkste Rechtsposition: freie Gutachterwahl, keine Selbstbeteiligung, vollständiger Schadensersatz inklusive merkantilen Minderwertes und Nutzungsausfallentschädigung. Im Kaskoschaden gelten die Vertragsbedingungen Ihrer eigenen Versicherung — mit Selbstbeteiligung, möglicher Hochstufung und eingeschränkten Gutachterrechten.
Wenn Sie nach einem Unfall wissen möchten, welche Versicherung zuständig ist und welche Ansprüche Ihnen zustehen, kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Quellen
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https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/schadensregulierung/ — ADAC: Schadensregulierung — Haftpflicht oder Kasko? ↩
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https://www.adac.de/verkehr/unfall/unfallrecht/kfz-sachverstaendiger/ — ADAC: Kfz-Sachverständiger nach Unfall — Haftpflichtschaden ↩
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BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 — Freie Gutachterwahl im Haftpflichtschaden ↩
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https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html — § 254 BGB: Mitverschulden und Quotierung des Schadensersatzes ↩
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https://www.adac.de/fahrzeugwelt/versicherung/kfz-versicherung/teilkasko-vollkasko/ — ADAC: Teilkasko und Vollkasko — Leistungsunterschiede im Überblick ↩
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https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__84.html — § 84 VVG: Sachverständigenverfahren in der Kaskoversicherung ↩
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https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__115.html — § 115 VVG: Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung ↩
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BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 — Freie Gutachterwahl als unverzichtbares Geschädigtenrecht ↩
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https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__84.html — § 84 VVG: Sachverständigenverfahren bei streitiger Schadenshöhe in der Kaskoversicherung ↩