Die Gutachter24
Orhan Ünal
Orhan ÜnalM.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen Energie- und Ressourcenmanagement

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung macht der Unfallgeschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Basis des Gutachtens geltend, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen.

Fiktive Abrechnung

Definition: Die fiktive Abrechnung ist die Geltendmachung des Schadensersatzes auf Basis der im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten, ohne dass eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs durchgeführt wird.1

Erklärung

Nach § 249 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben Sie als Unfallgeschädigter das Recht, anstelle der Naturalrestitution (tatsächliche Reparatur) eine Geldentschädigung zu verlangen. Sie müssen das Geld nicht für die Reparatur verwenden — Sie können es auch anderweitig einsetzen oder das beschädigte Fahrzeug behalten und verkaufen.2

Bei der fiktiven Abrechnung gilt jedoch: Sie erhalten die Reparaturkosten nur in Nettohöhe (ohne Mehrwertsteuer), da die Mehrwertsteuer nur dann erstattet wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Regelung hat der BGH mehrfach bestätigt.3

Weitere wichtige Einschränkungen der fiktiven Abrechnung:

Lassen Sie sich vor der Entscheidung über die Abrechnungsart von einem unabhängigen Sachverständigen beraten, da sie erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.

Beispiel

Nach einem Auffahrunfall beträgt der Reparaturkostenschaden laut Gutachten 3.800 EUR netto (4.522 EUR brutto). Der Wiederbeschaffungswert liegt bei 15.000 EUR — kein Totalschaden.

Sie entscheiden sich gegen eine Reparatur und für die fiktive Abrechnung. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers erstattet Ihnen 3.800 EUR netto. Die Mehrwertsteuer von 722 EUR erhalten Sie nicht, da Sie das Fahrzeug nicht repariert haben.

Das Fahrzeug behalten Sie und verkaufen es später. Der Wertverlust durch den Unfallschaden ist bei einem Weiterverkauf zu berücksichtigen, wird aber durch die erhaltene Entschädigung ausgeglichen.

Verwandte Begriffe

Restwert, Nutzungsausfallentschädigung

Quellen

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB Abs. 2: Schadensersatz in Geld

  2. BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05 — Recht auf fiktive Abrechnung und freie Mittelverwendung

  3. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Mehrwertsteuer nur bei tatsächlichem Anfall

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