
Restwert
Der Restwert ist der Marktwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs in seinem derzeitigen Zustand, also nach dem Unfall.
Restwert
Definition: Der Restwert ist der Betrag, den ein seriöser Käufer auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug in seinem aktuellen Zustand zahlen würde.1
Erklärung
Der Restwert ist beim wirtschaftlichen Totalschaden von zentraler Bedeutung: Er wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand zu ermitteln — also die tatsächliche finanzielle Einbuße, die Sie durch den Verlust Ihres Fahrzeugs erleiden.
Ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt den Restwert anhand von mindestens drei regionalen Angeboten seriöser Aufkäufer. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass für die Bestimmung des Restwerts der regionale Markt maßgeblich ist — nicht Internetbörsen mit bundesweiten oder internationalen Geboten.2 Versucht die gegnerische Haftpflichtversicherung, einen höheren Restwert über eine eigene Restwertbörse nachzuweisen, müssen Sie sich darauf grundsätzlich nicht einlassen, solange Sie das Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert regional verkauft haben.
Wichtig: Verkaufen Sie das beschädigte Fahrzeug nicht, bevor der Sachverständige den Restwert festgestellt hat. Andernfalls kann es zu Streitigkeiten über die korrekte Höhe kommen. Behalten Sie zudem alle Verkaufsbelege sorgfältig auf.
Bei der fiktiven Abrechnung — also der Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne tatsächliche Reparatur — ist der Restwert ebenfalls relevant, da Sie in diesem Fall das beschädigte Fahrzeug behalten und der Wiederbeschaffungsaufwand Ihren Anspruch begrenzt.
Beispiel
Ihr Fahrzeug erleidet einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt laut Gutachten 12.000 EUR. Der Sachverständige holt drei regionale Restwertangebote ein und ermittelt einen Restwert von 2.800 EUR.
Daraus ergibt sich der Wiederbeschaffungsaufwand:
12.000 EUR − 2.800 EUR = 9.200 EUR
Diesen Betrag — 9.200 EUR — schuldet Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers als Ausgleich. Wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich für 2.800 EUR verkaufen, ist die Schadensrechnung ausgeglichen.
Verwandte Begriffe
→ Wiederbeschaffungswert, Totalschaden, Fiktive Abrechnung
Quellen
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https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes ↩
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BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/98 — Maßgeblichkeit des regionalen Markts für Restwertermittlung ↩
Verwandte Begriffe
- wiederbeschaffungswert
- totalschaden
- fiktive-abrechnung