
Haftpflichtschaden
Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, der von einem Dritten verursacht wurde und über dessen Kfz-Haftpflichtversicherung abgerechnet wird.
Haftpflichtschaden
Definition: Ein Haftpflichtschaden ist ein Kfz-Schaden, der durch einen Dritten verursacht wurde und über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers abgewickelt wird, wobei der Geschädigte keinen Selbstbehalt trägt und die Schadensfreiheitsklasse seines eigenen Vertrags unberührt bleibt.1
Erklärung
Wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer Ihren Schaden verursacht hat, liegt ein Haftpflichtschaden vor. Die Kosten der Schadensregulierung trägt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers — nicht Ihre eigene Versicherung. Das ist der wesentliche Unterschied zum Kaskoschaden.
Als Geschädigter eines Haftpflichtschadens haben Sie gemäß § 249 BGB Anspruch auf vollständige Schadensrestitution, einschließlich:2
- Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden
- Merkantiler Minderwert
- Kosten des unabhängigen Sachverständigen (Gutachtenkosten)
- Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten
- Abschleppkosten
- Unkostenpauschale (pauschal ca. 25–30 EUR)
Wichtig: Sie haben bei einem Haftpflichtschaden das Recht auf freie Gutachterwahl. Sie müssen keinen von der Versicherung empfohlenen Sachverständigen beauftragen. Wählen Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl — die Kosten trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers.3
Die Haftpflichtversicherung des Verursachers kann versuchen, die Schadenshöhe zu drücken. Ein unabhängiges Gutachten schützt Ihre Ansprüche und dokumentiert alle relevanten Schadensposten.
Beispiel
Ein anderes Fahrzeug fährt Ihnen auf. Der Schaden an Ihrem Fahrzeug beträgt laut Gutachten 4.800 EUR (Reparaturkosten), dazu kommen 350 EUR merkantiler Minderwert, 420 EUR Gutachtenkosten, 413 EUR Nutzungsausfallentschädigung (7 Tage) und eine 25 EUR Unkostenpauschale.
Gesamtanspruch: 6.008 EUR — vollständig zu Lasten der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Ihr eigener Versicherungsvertrag und Ihre Schadensfreiheitsklasse bleiben unberührt.
Verwandte Begriffe
→ Kaskoschaden, Schadensersatz
Quellen
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https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html — § 7 StVG: Haftung des Fahrzeughalters ↩
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https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes ↩
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BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 — Recht auf freie Sachverständigenwahl bei Haftpflichtschäden ↩