
Integritätsinteresse
Das Integritätsinteresse ist das schutzwürdige Interesse eines Fahrzeugeigentümers, sein beschädigtes Fahrzeug zu reparieren und weiterzunutzen, anstatt es gegen Geld aufzugeben.
Integritätsinteresse
Definition: Das Integritätsinteresse bezeichnet das vom Bundesgerichtshof (BGH) anerkannte, schutzwürdige Interesse eines Fahrzeugeigentümers, sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen und es weiter zu nutzen, anstatt auf den bloßen Geldausgleich (Wiederbeschaffungsaufwand) verwiesen zu werden.1
Erklärung
Das Integritätsinteresse ist die rechtliche Grundlage der 130-Prozent-Regel. Ohne dieses Konzept würde bei einem wirtschaftlichen Totalschaden immer der günstigere Wiederbeschaffungsaufwand gelten — unabhängig davon, ob der Eigentümer sein vertrautes Fahrzeug behalten möchte.
Der BGH hat entschieden, dass das Interesse des Geschädigten, sein Fahrzeug zu behalten und weiter zu fahren, einen eigenständigen, rechtlich schützenswerten Wert darstellt. Dieser Wert ist nicht in Geld messbar, darf aber nicht ignoriert werden.2
Um das Integritätsinteresse geltend zu machen und die 130-Prozent-Regel in Anspruch zu nehmen, müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Das Fahrzeug muss tatsächlich und vollständig repariert werden — keine fiktive Abrechnung.
- Sie müssen das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens sechs Monate weiter nutzen, bevor Sie es verkaufen. Andernfalls gilt das Integritätsinteresse als nicht vorhanden, und die Versicherung kann zu Recht nur den Wiederbeschaffungsaufwand erstatten.3
Ein Sachverständiger stellt im Gutachten fest, ob die Reparaturkosten innerhalb der 130-%-Grenze liegen. Der Nachweis des Integritätsinteresses durch die Sechsmonatsfrist liegt jedoch bei Ihnen.
Beispiel
Ihr fünf Jahre altes Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 EUR. Die Reparaturkosten betragen 9.800 EUR — das entspricht 122,5 % des Wiederbeschaffungswertes und liegt damit unter 130 %.
Da Sie nachweisen können, dass Sie das Fahrzeug reparieren lassen und mindestens sechs Monate weiternutzen werden, greift die 130-Prozent-Regel auf Basis des Integritätsinteresses. Die Haftpflichtversicherung muss die Reparaturkosten von 9.800 EUR übernehmen — statt nur den Wiederbeschaffungsaufwand (z. B. 8.000 EUR − 1.200 EUR Restwert = 6.800 EUR).
Verwandte Begriffe
→ 130-Prozent-Regel, Totalschaden
Quellen
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BGH, Urteil vom 08.12.1998, Az. VI ZR 66/98 — Integritätsinteresse als Grundlage der 130-Prozent-Regel ↩
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BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 — Schutzwürdigkeit des Integritätsinteresses ↩
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BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07 — Sechsmonatsfrist als Nachweis des Integritätsinteresses ↩