Die Gutachter24
Orhan Ünal
Orhan ÜnalM.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen Energie- und Ressourcenmanagement

130-Prozent-Regel

Die 130-Prozent-Regel erlaubt es Unfallgeschädigten, ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten.

130-Prozent-Regel

Definition: Die 130-Prozent-Regel ist eine vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Ausnahme, die es dem Unfallgeschädigten erlaubt, sein Fahrzeug auf Kosten des Schädigers reparieren zu lassen, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt — sofern die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und das Fahrzeug tatsächlich repariert und mindestens sechs Monate weitergenutzt wird.1

Erklärung

Normalerweise gilt: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, und die Versicherung muss nur den Wiederbeschaffungsaufwand erstatten. Die 130-Prozent-Regel schützt hier das sogenannte Integritätsinteresse des Fahrzeugeigentümers — das Interesse daran, das vertraute eigene Fahrzeug zu behalten und nicht zwingend ein Ersatzfahrzeug anschaffen zu müssen.

Der BGH hat diese Regel in mehreren Urteilen konkretisiert.2 Die Voraussetzungen sind:

  1. Die Reparaturkosten (netto bei Privatpersonen, brutto nur wenn vorsteuerabzugsberechtigt) übersteigen den Wiederbeschaffungswert, liegen aber unterhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
  2. Das Fahrzeug wird tatsächlich und vollständig repariert (keine fiktive Abrechnung möglich).
  3. Das Fahrzeug wird nach der Reparatur mindestens sechs Monate weiter genutzt (Integritätsnachweis).

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erstattet die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die tatsächlichen Reparaturkosten bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Übersteigen die Reparaturkosten diese Schwelle, ist nur noch der Wiederbeschaffungsaufwand erstattungsfähig.

Lassen Sie immer einen unabhängigen Sachverständigen prüfen, ob die 130-Prozent-Regel in Ihrem Fall greift, bevor Sie eine Entscheidung treffen.3

Beispiel

Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 9.000 EUR. Die 130 %-Grenze liegt bei 11.700 EUR (9.000 EUR × 1,30).

Szenario A: Reparaturkosten = 11.200 EUR → Unter 130 % → Die 130-Prozent-Regel greift, die Versicherung erstattet 11.200 EUR, wenn Sie das Fahrzeug reparieren lassen und mindestens sechs Monate weiterfahren.

Szenario B: Reparaturkosten = 12.500 EUR → Über 130 % → Die Regel greift nicht. Die Versicherung erstattet nur den Wiederbeschaffungsaufwand (z. B. 9.000 EUR − 1.500 EUR Restwert = 7.500 EUR).

Verwandte Begriffe

Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Integritätsinteresse

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 08.12.1998, Az. VI ZR 66/98 — Grundsatzentscheidung zur 130-Prozent-Regel

  2. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 — Konkretisierung der Sechsmonatsfrist und Integritätsinteresse

  3. https://www.adac.de/verkehr/unfall-schaden-panne/unfall/totalschaden/ — ADAC: Totalschaden und 130-Prozent-Regel

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