
130-Prozent-Regel
Die 130-Prozent-Regel erlaubt es Unfallgeschädigten, ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten.
130-Prozent-Regel
Definition: Die 130-Prozent-Regel ist eine vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Ausnahme, die es dem Unfallgeschädigten erlaubt, sein Fahrzeug auf Kosten des Schädigers reparieren zu lassen, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt — sofern die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und das Fahrzeug tatsächlich repariert und mindestens sechs Monate weitergenutzt wird.1
Erklärung
Normalerweise gilt: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, und die Versicherung muss nur den Wiederbeschaffungsaufwand erstatten. Die 130-Prozent-Regel schützt hier das sogenannte Integritätsinteresse des Fahrzeugeigentümers — das Interesse daran, das vertraute eigene Fahrzeug zu behalten und nicht zwingend ein Ersatzfahrzeug anschaffen zu müssen.
Der BGH hat diese Regel in mehreren Urteilen konkretisiert.2 Die Voraussetzungen sind:
- Die Reparaturkosten (netto bei Privatpersonen, brutto nur wenn vorsteuerabzugsberechtigt) übersteigen den Wiederbeschaffungswert, liegen aber unterhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
- Das Fahrzeug wird tatsächlich und vollständig repariert (keine fiktive Abrechnung möglich).
- Das Fahrzeug wird nach der Reparatur mindestens sechs Monate weiter genutzt (Integritätsnachweis).
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, erstattet die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die tatsächlichen Reparaturkosten bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Übersteigen die Reparaturkosten diese Schwelle, ist nur noch der Wiederbeschaffungsaufwand erstattungsfähig.
Lassen Sie immer einen unabhängigen Sachverständigen prüfen, ob die 130-Prozent-Regel in Ihrem Fall greift, bevor Sie eine Entscheidung treffen.3
Beispiel
Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 9.000 EUR. Die 130 %-Grenze liegt bei 11.700 EUR (9.000 EUR × 1,30).
Szenario A: Reparaturkosten = 11.200 EUR → Unter 130 % → Die 130-Prozent-Regel greift, die Versicherung erstattet 11.200 EUR, wenn Sie das Fahrzeug reparieren lassen und mindestens sechs Monate weiterfahren.
Szenario B: Reparaturkosten = 12.500 EUR → Über 130 % → Die Regel greift nicht. Die Versicherung erstattet nur den Wiederbeschaffungsaufwand (z. B. 9.000 EUR − 1.500 EUR Restwert = 7.500 EUR).
Verwandte Begriffe
→ Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Integritätsinteresse
Quellen
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BGH, Urteil vom 08.12.1998, Az. VI ZR 66/98 — Grundsatzentscheidung zur 130-Prozent-Regel ↩
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BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 — Konkretisierung der Sechsmonatsfrist und Integritätsinteresse ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall-schaden-panne/unfall/totalschaden/ — ADAC: Totalschaden und 130-Prozent-Regel ↩
Verwandte Begriffe
- totalschaden
- wiederbeschaffungswert
- integritaetsinteresse