Die Gutachter24
Orhan Ünal
Orhan ÜnalM.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen Energie- und Ressourcenmanagement

Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen und eine Reparatur damit wirtschaftlich unzumutbar ist.

Totalschaden

Definition: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen; ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug unabhängig von den Kosten technisch nicht mehr repariert werden kann.1

Erklärung

Es ist wichtig, zwischen zwei grundlegend verschiedenen Arten des Totalschadens zu unterscheiden:

Wirtschaftlicher Totalschaden: Hier ist das Fahrzeug noch reparierbar, aber die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert. Eine Reparatur wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll. Dies ist der häufigste Fall und bedeutet: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss Ihnen den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) erstatten — nicht die Reparaturkosten.

Technischer Totalschaden: Das Fahrzeug ist physisch nicht mehr reparierbar, etwa weil tragende Strukturen so stark beschädigt sind, dass keine Reparatur möglich ist. Dies ist seltener und tritt vor allem bei schweren Unfällen auf.

Sonderfall: Unter der 130-Prozent-Regel dürfen Sie Ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten und Sie ein nachweisbares Integritätsinteresse an Ihrem Fahrzeug haben.2

Ein Totalschaden-Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen ist in diesen Fällen unverzichtbar. Nur so lässt sich nachvollziehbar belegen, ob und warum ein Totalschaden vorliegt — und zu welchem Restwert das beschädigte Fahrzeug angeboten wird.3

Beispiel

Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 EUR. Die Reparaturkosten laut Gutachten betragen 11.500 EUR. Da die Reparaturkosten (11.500 EUR) den Wiederbeschaffungswert (10.000 EUR) übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Der Restwert des beschädigten Fahrzeugs beträgt 1.800 EUR. Ihr Anspruch berechnet sich wie folgt:

10.000 EUR − 1.800 EUR = 8.200 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand)

Diesen Betrag erstattet die Haftpflichtversicherung. Da die Reparaturkosten mit 11.500 EUR unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes (= 13.000 EUR) liegen, könnten Sie theoretisch auch die 130-Prozent-Regel in Anspruch nehmen, wenn Sie das Fahrzeug reparieren lassen möchten.

Verwandte Begriffe

130-Prozent-Regel, Wiederbeschaffungswert, Restwert

Quellen

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes

  2. BGH, Urteil vom 08.12.1998, Az. VI ZR 66/98 — 130-Prozent-Regel bei wirtschaftlichem Totalschaden

  3. https://www.adac.de/verkehr/unfall-schaden-panne/unfall/kfz-gutachten/ — ADAC: Kfz-Gutachten nach dem Unfall