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Mehmet Kamaci
Mehmet KamaciB.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen Fahrzeugtechnik

Naturalrestitution

Naturalrestitution bezeichnet die rechtliche Pflicht des Schädigers, den vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustand tatsächlich wiederherzustellen, anstatt Geldersatz zu leisten.

Naturalrestitution

Definition: Naturalrestitution ist die in § 249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgesehene primäre Form des Schadensersatzes, bei der der Schädiger den Zustand tatsächlich wiederherstellt, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde — etwa durch Reparatur des beschädigten Fahrzeugs.1

Erklärung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt zwei Formen des Schadensersatzes: die Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) und den Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB). Die Naturalrestitution ist die gesetzliche Primärform: Der Schädiger soll den Schaden tatsächlich beseitigen — etwa indem er das beschädigte Fahrzeug reparieren lässt oder ein Ersatzfahrzeug beschafft.

In der Praxis des Kfz-Schadensrechts wird die Naturalrestitution meist so umgesetzt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten direkt an die Werkstatt bezahlt oder dem Geschädigten erstattet.2

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte jedoch das Recht, statt der Naturalrestitution einen Geldbetrag zu verlangen, der zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich ist — und diesen Betrag nach freiem Ermessen zu verwenden. Das ist die Grundlage für die fiktive Abrechnung: Sie erhalten das Geld, müssen es aber nicht zwingend für die Reparatur einsetzen.3

Grenzen der Naturalrestitution: Wenn die Wiederherstellung unmöglich ist (z. B. Totalverlust ohne Ersatz) oder unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordert, kann der Schädiger gemäß § 251 BGB stattdessen Geldentschädigung leisten. Ein Sachverständiger hilft, die wirtschaftlich sinnvollste Variante zu ermitteln.

Beispiel

Ihr Fahrzeug wird bei einem Parkschaden zerkratzt. Der Verursacher ist bekannt und seine Haftpflichtversicherung anerkannt. Grundsätzlich gilt Naturalrestitution: Die Versicherung muss Ihr Fahrzeug reparieren lassen.

Option 1 — Naturalrestitution: Die Versicherung lässt das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren und zahlt die Rechnung direkt: 1.200 EUR brutto.

Option 2 — Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB): Sie entscheiden sich für die fiktive Abrechnung. Die Versicherung erstattet Ihnen 1.008 EUR netto (ohne Mehrwertsteuer). Sie müssen das Geld nicht für die Reparatur verwenden.

Verwandte Begriffe

Schadensersatz, Fiktive Abrechnung

Quellen

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB Abs. 1: Naturalrestitution als Primärform des Schadensersatzes

  2. BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05 — Umsetzung der Naturalrestitution im Kfz-Schadensrecht

  3. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html — § 249 BGB Abs. 2: Recht auf Geldersatz statt Naturalrestitution

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