
Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Unfallgeschädigten nach § 254 BGB, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Schadensminderungspflicht
Definition: Die Schadensminderungspflicht (auch: Mitwirkungspflicht des Geschädigten) nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet den Geschädigten, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu verringern — anderenfalls kann sein Schadensersatzanspruch entsprechend gekürzt werden.1
Erklärung
§ 254 BGB regelt das sogenannte Mitverschulden des Geschädigten. Auch wenn Sie als Geschädigter den Unfall nicht verursacht haben, dürfen Sie den Schaden nicht unnötig vergrößern — das wäre ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, der zu einer Kürzung Ihrer Ansprüche führen kann.
Typische Situationen, in denen die Schadensminderungspflicht eine Rolle spielt:2
- Mietwagenkosten: Sie sind verpflichtet, einen wirtschaftlich vernünftigen Mietwagen zu wählen — kein Fahrzeug der Oberklasse, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug ein Mittelklassewagen war. Alternativ steht Ihnen Nutzungsausfallentschädigung zu.
- Nutzungsausfall: Sie dürfen die Reparatur nicht unnötig verzögern. Warten Sie ohne triftigen Grund Wochen, bevor Sie das Fahrzeug in die Werkstatt geben, kann die Versicherung die Nutzungsausfallentschädigung für die Verzögerungszeit kürzen.
- Restwertangebote: Akzeptieren Sie ein seriöses regionales Restwertangebot für Ihr Totalschadensfahrzeug — halten Sie das Fahrzeug ohne nachvollziehbaren Grund zurück, kann Ihnen das angerechnet werden.
- Fahrzeugsicherung: Unmittelbar nach dem Unfall sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug zu sichern (z. B. Warndreieck, Warnblinkanlage), um Folgeschäden zu verhindern.3
Die Schadensminderungspflicht bedeutet nicht, dass Sie auf Ansprüche verzichten müssen. Sie soll lediglich verhindern, dass der Schaden auf Kosten des Verursachers künstlich in die Höhe getrieben wird.
Beispiel
Nach einem Unfall ist Ihr Fahrzeug fahrbereit, hat aber einen Seitenschaden. Sie warten vier Wochen, bevor Sie die Reparatur veranlassen, obwohl die Werkstatt sofort Kapazität gehabt hätte. Für die Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen Sie alle vier Wochen (28 Tage × 59 EUR = 1.652 EUR).
Die Haftpflichtversicherung des Verursachers erkennt nur die übliche Reparaturdauer von fünf Werktagen an (5 × 59 EUR = 295 EUR) und kürzt die restlichen 23 Tage als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Das Gericht gibt der Versicherung recht.
Verwandte Begriffe
→ Schadensersatz, Nutzungsausfallentschädigung
Quellen
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html — § 254 BGB: Mitverschulden und Schadensminderungspflicht ↩
-
BGH, Urteil vom 18.03.2014, Az. VI ZR 10/13 — Schadensminderungspflicht bei Mietwagenkosten und Nutzungsausfall ↩
-
https://www.adac.de/verkehr/unfall-schaden-panne/unfall/verhalten-nach-unfall/ — ADAC: Pflichten nach einem Verkehrsunfall ↩
Verwandte Begriffe
- schadensersatz
- nutzungsausfall