
Gutachten anfechten und Gegengutachten – Ihre Rechte und Möglichkeiten
Können Sie ein KFZ-Gutachten anfechten? Wann ist ein Gegengutachten sinnvoll? Wer trägt die Kosten?
Gutachten anfechten und Gegengutachten — Ihre Rechte und Möglichkeiten
KFZ-Gutachten anfechten: Das sollten Sie wissen
Wenn das Gutachten des gegnerischen Versicherers Ihren Schaden deutlich niedriger bewertet als erwartet, haben Sie das Recht, dieses Gutachten anzufechten und ein Gegengutachten in Auftrag zu geben. Die Kosten für das Gegengutachten trägt bei berechtigtem Streit über die Schadenhöhe in der Regel der Schädiger — sofern das Gegengutachten den Schaden tatsächlich korrektiert.1 Dulden müssen Sie eine Nachbesichtigung durch den Versicherungsgutachter nicht uneingeschränkt.
Im Schadensersatzrecht gilt: Der Geschädigte bestimmt, wie der Schaden ermittelt wird — nicht die Versicherung des Schädigers. Wenn ein von der Versicherung beauftragter Gutachter (Versicherungsgutachter) einen Schaden zu niedrig bewertet, ist das keine bindende Entscheidung. Sie haben als Geschädigter das Recht auf freie Gutachterwahl und können jederzeit einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen beauftragen.
Wann ist ein Gutachten anfechtbar?
Ein Kfz-Gutachten kann inhaltlich unrichtig oder unvollständig sein. Typische Gründe, ein Gegengutachten zu veranlassen:2
Zu niedriger Wiederbeschaffungswert: Der Gutachter hat das Fahrzeug mit dem falschen Marktsegment verglichen oder veraltete Marktdatenbanken genutzt. Gerade bei seltenen Ausstattungsvarianten oder gut gepflegten Fahrzeugen wird der Wiederbeschaffungswert häufig unterschätzt.
Fehlende Schadenpositionen: Schäden wurden nicht vollständig erfasst — z. B. weil das Fahrzeug nicht vollständig inspiziert wurde, ADAS-Kalibrierungskosten fehlen, oder Beilackierungskosten nicht berücksichtigt wurden.
Zu hoher Restwert: Versicherungsgutachter setzen den Restwert häufig auf Basis von Online-Restwertbörsen an, die überregionale oder nicht realistische Kaufangebote einbeziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Restwert am regionalen Markt ermittelt werden.3
Zu niedrige Stundenverrechnungssätze: Wenn der Gutachter Reparaturkosten auf Basis günstiger freier Werkstätten kalkuliert, obwohl der Geschädigte Anspruch auf eine Fachwerkstatt hat, ist die Bewertung anfechtbar.
Kein oder zu geringer merkantiler Minderwert: Der merkantile Minderwert wird von Versicherungsgutachtern oft unterschätzt oder ganz weggelassen — insbesondere bei neueren Fahrzeugen.
Fehler in der Totalschaden-Berechnung: Bei der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens kommt es auf die korrekte Ermittlung von Wiederbeschaffungswert und Restwert an. Fehler in diesen Positionen können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Das Gegengutachten: Ablauf und Kosten
Wie beauftragen Sie ein Gegengutachten?
Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl — Sie haben das Recht der freien Gutachterwahl.4 Der Sachverständige begutachtet das Fahrzeug eigenständig, prüft die Feststellungen des Versicherungsgutachters und erstattet ein eigenes Gutachten.
Idealerweise beauftragen Sie das Gegengutachten, bevor das Fahrzeug repariert wird — denn nach der Reparatur sind viele Schadenspositionen nicht mehr nachvollziehbar zu belegen.
Wer trägt die Kosten des Gegengutachtens?
Die Frage der Kostentragung ist differenziert:
Bei Fremdverschulden (Sie sind Geschädigter): Die Kosten eines Gegengutachtens sind erstattungsfähig, wenn das Gegengutachten zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war — d. h. wenn es tatsächlich zu einer Korrektur der Schadenbewertung führt oder die Schadenfeststellung erheblich präzisiert.5 Bei nur geringen Abweichungen können Gerichte die Erstattung der Gegengutachterkosten ablehnen.
Bei Eigenschaden (eigene Vollkasko): Hier trägt in der Regel zunächst der Versicherungsnehmer die Kosten. Je nach Versicherungsvertrag können Gegengutachterkosten als Teil des Rechtsschutzanspruchs erstattungsfähig sein.
Die Höhe der Gegengutachterkosten richtet sich nach der BVSK-Honorartabelle (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.), die sich an der Schadenhöhe orientiert.6
Darf die Versicherung eine Nachbesichtigung verlangen?
Eine Frage, die häufig zu Unsicherheit führt: Muss ich als Geschädigter eine Nachbesichtigung durch den Gutachter der gegnerischen Versicherung dulden?
Grundsätzlich nein — zumindest nicht unbegrenzt. Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet, dem von der Versicherung beauftragten Gutachter mehrfach Zugang zu Ihrem Fahrzeug zu gewähren, wenn Sie bereits Ihr eigenes Gutachten vorgelegt haben. Die Versicherung hat das Recht auf eine angemessene Besichtigung, bevor das Fahrzeug repariert wird. Verweigern Sie die erste Besichtigung komplett, riskieren Sie, dass Sie die Kosten des Gegengutachtens selbst tragen müssen.7
Wenn das Fahrzeug bereits repariert ist, haben Sie keine Pflicht zur weiteren Duldung von Nachbesichtigungen.
Sachverständigenverfahren als Alternative zur Klage
Wenn Versicherer und Geschädigter sich über die Schadenhöhe nicht einigen können, sehen manche Versicherungsverträge ein Sachverständigenverfahren (Schiedsgutachterverfahren) vor. Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen; wenn diese sich nicht einigen, wird ein Obmann (Schiedsrichter) hinzugezogen. Das Ergebnis ist in der Regel für beide Seiten bindend.8
Dieses Verfahren ist kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren und kann schneller zu einer Einigung führen. Es ist jedoch nicht immer im Versicherungsvertrag vorgesehen — prüfen Sie Ihre AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung).
Rechtlicher Hintergrund
Das Recht des Geschädigten auf ein eigenes Gutachten ergibt sich aus § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Schädiger schuldet vollständige Naturalrestitution. Die Ermittlung des Schadens ist Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte seinen Anspruch geltend machen kann. Kosten für erforderliche Sachverständige gehören zum erstattungsfähigen Schaden.9
Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass Sachverständigenkosten, die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, vom Schädiger zu erstatten sind — BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06.10
§ 317 BGB regelt das Schiedsgutachterverfahren: Wenn die Parteien einen Dritten mit der Schadensfeststellung betrauen, ist dessen Feststellung für beide Seiten verbindlich, sofern keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Das Recht auf freie Gutachterwahl ist durch die Rechtsprechung fest verankert: Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, den Sachverständigen vorzuschreiben, den der Geschädigte beauftragt.
Praxis-Tipp: Lassen Sie das Fahrzeug nicht reparieren, bevor der Schaden vollständig dokumentiert ist — weder vom Versicherungsgutachter noch von Ihrem eigenen Sachverständigen. Nach der Reparatur sind viele Schadenspositionen nicht mehr nachvollziehbar, was Ihren Beweisstand erheblich schwächt.
Häufige Fragen
Kann ich ein Gutachten anfechten, auch wenn ich es selbst in Auftrag gegeben habe?
Ja. Auch wenn Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragt haben und mit dessen Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie ein weiteres Gutachten einholen. Allerdings müssen Sie die Kosten des zweiten Gutachtens in der Regel selbst tragen.
Wie lange hat der Versicherer Zeit, auf ein Gegengutachten zu reagieren?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Eine angemessene Reaktionszeit liegt bei 2 bis 4 Wochen. Wenn die Versicherung nicht reagiert oder weiter Kürzungen vornimmt, können Sie rechtliche Schritte einleiten.
Lohnt sich ein Gegengutachten bei kleinen Abweichungen?
Das hängt von der Differenz und den Kosten des Gegengutachtens ab. Als Faustregel gilt: Wenn die Abweichung zum Versicherungsgutachten deutlich über den Kosten des Gegengutachtens liegt und das Gegengutachten erfolgversprechend ist, lohnt sich der Aufwand. Ein erfahrener Sachverständiger kann Ihnen vorab eine Einschätzung geben.
Was passiert, wenn beide Gutachten erheblich voneinander abweichen?
Bei erheblichen Abweichungen können Sie versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, das Sachverständigenverfahren (Schiedsgutachterverfahren) gemäß Versicherungsvertrag zu nutzen, oder den Klageweg beschreiten. Vor einer Klage sollten Sie rechtliche Beratung (ggf. durch eine Rechtsschutzversicherung) in Anspruch nehmen.
Fazit
Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Kfz-Gutachten muss kein letztes Wort sein. Als Geschädigter haben Sie das Recht auf freie Gutachterwahl und auf ein Gegengutachten, dessen Kosten bei berechtigtem Streit vom Schädiger zu erstatten sind. Handeln Sie schnell — vor der Reparatur ist die Beweislage am stärksten. Für eine Einschätzung Ihres Falls und ein unabhängiges Gutachten nehmen Sie Kontakt auf.
Quellen
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BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 — Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten — abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.01.2007&Aktenzeichen=VI%20ZR%2067%2F06 ↩
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BVSK, Typische Fehler in Versicherungsgutachten — abrufbar unter https://www.bvsk.de ↩
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BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08 — Restwertermittlung am regionalen Markt — abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=13.01.2009&Aktenzeichen=VI%20ZR%20205%2F08 ↩
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BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 — Freie Gutachterwahl des Geschädigten — abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.04.2003&Aktenzeichen=VI%20ZR%20393%2F02 ↩
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BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 — Erstattungsfähigkeit von Gegengutachterkosten — abrufbar unter https://dejure.org ↩
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BVSK, Honorarbefragung — Grundlage für Sachverständigenhonorare — abrufbar unter https://www.bvsk.de ↩
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ADAC, Nachbesichtigung durch Versicherungsgutachter: Rechte des Geschädigten — abrufbar unter https://www.adac.de/recht/autorecht/unfall/ ↩
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§ 317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Bestimmung durch einen Dritten — abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__317.html ↩
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§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Naturalrestitution — abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html ↩
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BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 — abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.01.2007&Aktenzeichen=VI%20ZR%2067%2F06 ↩