Die Gutachter24
Orhan Ünal
Orhan ÜnalM.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen Energie- und Ressourcenmanagement

Schadenarten und Versicherungsleistungen – Welche Versicherung zahlt wann?

11 Min. Lesezeit Versicherung

Unfallschaden, Hagelschaden, Marderbiss, Vandalismus, Brandschaden, Diebstahl, Glasbruch: Welche Kfz-Versicherung zahlt bei welcher Schadenart? Und wann brauchen Sie ein Gutachten?

Schadenarten und Versicherungsleistungen — Welche Versicherung zahlt wann?

Nicht jede Kfz-Versicherung zahlt bei jedem Schaden. Ob Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung zuständig ist, hängt von der Schadenart und der Unfallursache ab. Dieser Ratgeber ordnet die häufigsten Schadenarten der richtigen Versicherung zu und zeigt, wann ein Gutachten sinnvoll oder sogar erforderlich ist.

Die drei Säulen der Kfz-Versicherung im Überblick

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und deckt Schäden ab, die Sie anderen Verkehrsteilnehmern zufügen.1 Die Teilkaskoversicherung schützt Ihr eigenes Fahrzeug vor bestimmten äußeren Ereignissen wie Diebstahl, Naturgewalten, Tierbiss und Glasbruch. Die Vollkaskoversicherung umfasst sämtliche Teilkaskoleistungen und deckt zusätzlich selbstverschuldete Unfallschäden sowie Vandalismus ab.2

Für Geschädigte ist die Unterscheidung entscheidend: Bei einem Haftpflichtschaden — also wenn ein anderer den Unfall verursacht hat — haben Sie deutlich stärkere Rechte, insbesondere die freie Gutachterwahl. Bei einem Kaskoschaden gelten die Bedingungen Ihrer eigenen Police.

Schadenarten und Versicherungszuordnung

Die folgende Tabelle zeigt auf einen Blick, welche Versicherung bei welcher Schadenart leistet:

SchadenartHaftpflichtTeilkaskoVollkaskoGutachten empfohlen?
Unfallschaden (fremdverschuldet)JaJa, ab ca. 750 EUR
Unfallschaden (selbstverschuldet)JaSituationsabhängig
HagelschadenJaJaJa, bei sichtbaren Schäden
Marderbiss (direkt)JaJaBei Folgeschäden ja
Marderbiss (Folgeschäden)Nur mit ZusatzJaDringend empfohlen
VandalismusJaJa, für Schadenshöhe
BrandschadenJaJaJa, bei erheblichem Schaden
Diebstahl (Fahrzeug)JaJaJa, für Wiederbeschaffungswert
Diebstahl (Teile)JaJaSituationsabhängig
GlasbruchJaJaSelten nötig

Lesehinweis: “Ja” bedeutet, dass diese Versicherung grundsätzlich leistet. “Nur mit Zusatz” bedeutet, dass ein erweiterter Versicherungsschutz (z. B. erweiterte Marderbiss-Klausel) erforderlich ist. Ein ”—” bedeutet: kein Versicherungsschutz über diese Police.

Die einzelnen Schadenarten im Detail

Unfallschaden

Der Unfallschaden ist die häufigste Schadenart im Kfz-Bereich. Entscheidend ist die Schuldfrage: Hat ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht, reguliert dessen Haftpflichtversicherung Ihren Schaden. Sie haben dann Anspruch auf ein unabhängiges Unfallgutachten, sofern der Schaden über der Bagatellgrenze von ca. 750 EUR liegt.3

Bei selbstverschuldeten Unfällen springt — sofern vorhanden — Ihre Vollkaskoversicherung ein. Hier bestimmt in der Regel die Versicherung den Gutachter, und es fällt eine Selbstbeteiligung an (üblich: 300 bis 500 EUR).

Hagelschaden

Hagelschäden gehören zu den Elementarschäden und werden über die Teilkaskoversicherung reguliert.4 Nach schweren Hagelunwettern entstehen häufig Schäden an hunderten Fahrzeugen gleichzeitig, was zu Wartezeiten bei der Begutachtung führen kann. Ein Gutachten ist bei Hagelschäden besonders wichtig, um die tatsächliche Schadenshöhe zu dokumentieren — die Versicherung neigt dazu, mit pauschalen Angeboten niedrig einzusteigen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Hagelschaden am Auto.

Marderbiss

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Tierbiss grundsätzlich ab — allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: In der Basis-Teilkasko sind nur die direkten Bissschäden versichert, also etwa zerbissene Zündkabel, Kühlwasserschläuche oder Dämmmatten.5 Folgeschäden, die durch einen unentdeckten Marderbiss entstehen (z. B. ein überhitzter Motor wegen durchgebissenem Kühlschlauch), sind nur über eine erweiterte Marderbiss-Klausel oder die Vollkaskoversicherung abgedeckt.

Ein Gutachten ist bei Marderbiss-Folgeschäden dringend empfohlen, da die Schadenshöhe schnell mehrere tausend Euro betragen kann und die Versicherung den Zusammenhang zwischen Biss und Folgeschaden nachgewiesen haben möchte.

Vandalismus

Mutwillige Beschädigung am Fahrzeug — zerkratzter Lack, eingeschlagene Scheiben, abgetretene Spiegel — fällt unter Vandalismus und wird ausschließlich von der Vollkaskoversicherung übernommen.6 Die Teilkaskoversicherung leistet hier nicht, da Vandalismus kein versichertes Elementarereignis darstellt.

Für die Regulierung ist eine Anzeige bei der Polizei erforderlich. Ein Gutachten dokumentiert die Schadenshöhe zuverlässig und schützt Sie davor, dass die Versicherung den Schaden zu niedrig ansetzt. Besonders bei großflächigen Lackschäden ist ein Sachverständiger sinnvoll.

Brandschaden

Fahrzeugbrände — ob durch technischen Defekt, Brandstiftung oder übergreifendes Feuer — werden über die Teilkaskoversicherung reguliert.7 Dabei ist es unerheblich, ob das Feuer im Fahrzeug selbst entstanden ist oder von außen übergegriffen hat. Bei Brandstiftung durch einen identifizierbaren Täter kann zusätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen diesen bestehen.

Ein Gutachten ist bei Brandschäden nahezu immer erforderlich, da die Schadenshöhe häufig den Wiederbeschaffungswert erreicht und ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt werden muss. Der Sachverständige ermittelt in diesem Fall den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Fahrzeugs.

Diebstahl

Der Diebstahl des gesamten Fahrzeugs oder fest verbauter Fahrzeugteile (z. B. Navigationsgerät, Airbags, Katalysator) ist über die Teilkaskoversicherung versichert.8 Persönliche Gegenstände im Fahrzeug sind dagegen nicht abgedeckt — hierfür ist die Hausratversicherung zuständig.

Bei einem Totaldiebstahl ist ein Gutachten zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zwingend erforderlich. Der Sachverständige ermittelt den Marktwert des gestohlenen Fahrzeugs anhand von Ausstattung, Kilometerstand und Zustand vor dem Diebstahl. Grundlage bilden anerkannte Bewertungssysteme wie DAT/SilverDAT oder Schwacke.9

Glasbruch

Steinschlag und Glasbruch an der Windschutzscheibe, den Seitenscheiben oder der Heckscheibe sind über die Teilkaskoversicherung abgedeckt.10 Bei einer Reparatur (z. B. Steinschlagreparatur) entfällt bei vielen Versicherern die Selbstbeteiligung. Bei einem vollständigen Scheibentausch wird die vereinbarte Selbstbeteiligung in Abzug gebracht.

Ein Gutachten ist bei reinem Glasbruch in der Regel nicht erforderlich, da die Reparatur- oder Austauschkosten klar kalkulierbar sind. Anders sieht es aus, wenn der Glasbruch Teil eines größeren Schadensbildes ist (z. B. nach einem Unfall oder Vandalismus).

Wann ist ein Gutachten sinnvoll oder erforderlich?

Die Frage, ob Sie ein Gutachten benötigen, hängt von der Schadenart und der Schadenshöhe ab. Als Faustregel gilt: Sobald der Schaden die Bagatellgrenze von ca. 750 EUR übersteigt, ist ein Gutachten sinnvoll — bei Haftpflichtschäden haben Sie sogar einen Rechtsanspruch darauf.3

Gutachten-Matrix nach Schadenart

SchadenartGutachten erforderlich?Begründung
Unfallschaden (fremdverschuldet)Ja, ab BagatellgrenzeRechtsanspruch gemäß § 249 BGB; freie Gutachterwahl
Unfallschaden (selbstverschuldet)Empfohlen bei hohen SchädenVersicherer bestimmt Gutachter; eigenes Gutachten zur Kontrolle
HagelschadenEmpfohlenVersicherer-Gutachten prüfen; ggf. Gegengutachten
Marderbiss mit FolgeschädenDringend empfohlenNachweis des Zusammenhangs zwischen Biss und Folgeschaden
VandalismusEmpfohlen ab 750 EURSchadenshöhe zuverlässig dokumentieren
BrandschadenJaHäufig wirtschaftlicher Totalschaden; Wiederbeschaffungswert nötig
Diebstahl (Fahrzeug)JaWiederbeschaffungswert muss ermittelt werden
Glasbruch (isoliert)Selten nötigKosten klar kalkulierbar; Werkstatt-Kostenvoranschlag reicht

Bei einem Kostenvoranschlag oder Gutachten stellt sich immer die Frage der Verhältnismäßigkeit. Liegt der Schaden knapp über der Bagatellgrenze, kann ein Kostenvoranschlag ausreichen. Bei komplexen Schäden, Totalschadenverdacht oder Streit mit der Versicherung ist ein vollständiges Gutachten jedoch der sicherere Weg.

Sonderfälle in der Praxis

Wildunfall

Ein Wildunfall wird über die Teilkaskoversicherung reguliert — allerdings nur, wenn eine Wildunfallbescheinigung vorliegt. Ohne diesen Nachweis kann die Versicherung die Leistung verweigern. Entscheidend ist: Nur Zusammenstöße mit Haarwild (Rehe, Wildschweine, Hirsche) sind in der Basis-Teilkasko versichert. Schäden durch Vögel oder Haustiere sind nur über erweiterte Tarife abgedeckt.11

Fahrerflucht und unbekannter Verursacher

Wenn der Unfallverursacher flüchtet, wird die Situation für den Geschädigten schwierig: Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Verursacher nicht ermittelt wird. In diesem Fall bleibt nur die eigene Vollkaskoversicherung — mit Selbstbeteiligung und möglicher Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse.12

Alternativ kann bei Personenschäden oder erheblichen Sachschäden die Verkehrsopferhilfe e.V. einspringen, die als Entschädigungsfonds für Schäden durch unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge dient.

Parkplatzschaden mit bekanntem Verursacher

Wird Ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz durch ein anderes Fahrzeug beschädigt und der Verursacher ist bekannt, handelt es sich um einen klassischen Haftpflichtschaden. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers übernimmt den Schaden. Sie haben die freie Gutachterwahl und Anspruch auf vollständigen Schadensersatz gemäß § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).3

Rechtlicher Hintergrund

Die Pflicht zum Schadensersatz ergibt sich aus § 249 BGB: Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution).13 Dazu gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wiederholt bestätigt, dass Geschädigte ein Recht auf ein eigenes Gutachten haben, wenn der Schaden nicht offensichtlich als Bagatellschaden einzustufen ist.14

Für die Kaskoversicherung gelten die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Gemäß § 28 VVG kann der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung — etwa einer verspäteten Schadenmeldung — die Leistung kürzen oder verweigern.15 Bei der Teilkaskoversicherung ist der versicherte Schadensumfang im Versicherungsvertrag definiert; was nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ist nicht versichert.

Die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung wird vom Erstattungsbetrag abgezogen. Übliche Sätze liegen bei 150 EUR (Teilkasko) bzw. 300 bis 500 EUR (Vollkasko). Die Höhe der Selbstbeteiligung beeinflusst die Prämie und sollte bei Vertragsabschluss sorgfältig gewählt werden.

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie jeden Schaden sofort mit Fotos aus mehreren Winkeln und notieren Sie Datum, Uhrzeit und Umstände. Melden Sie den Schaden innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist (meist eine Woche) bei Ihrer Versicherung und erstatten Sie bei Vandalismus, Diebstahl und Fahrerflucht immer Anzeige bei der Polizei — ohne Anzeige verweigern viele Versicherer die Leistung.

Häufige Fragen

Zahlt die Teilkaskoversicherung bei Vandalismus?

Nein. Vandalismus ist ausschließlich über die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Die Teilkaskoversicherung leistet bei Diebstahl, Naturgewalten (Hagel, Sturm, Überschwemmung), Brand, Glasbruch und Tierbiss — aber nicht bei mutwilliger Beschädigung durch Dritte.6

Brauche ich ein Gutachten bei Hagelschaden?

Ein eigenes Gutachten ist empfehlenswert, wenn Sie den Eindruck haben, dass das Versicherer-Gutachten den Schaden zu niedrig ansetzt. Da Hagelschäden über die Kaskoversicherung laufen, haben Sie zwar kein Recht auf freie Gutachterwahl wie beim Haftpflichtschaden. Aber ein unabhängiges Gegengutachten kann Ihnen helfen, eine höhere Entschädigung durchzusetzen.

Wer zahlt das Gutachten bei Marderbiss?

Bei einem Kaskoschaden (Marderbiss) trägt der Versicherungsnehmer die Gutachterkosten zunächst selbst. Die Versicherung erstattet die Kosten nur, wenn das Gutachten zur Schadenfeststellung erforderlich war. Bei erheblichen Folgeschäden — etwa einem zerstörten Motor durch durchgebissene Kühlschläuche — ist ein Gutachten allerdings im Interesse beider Seiten, da es den Zusammenhang und die Schadenshöhe objektiv belegt.

Was passiert bei Fahrerflucht — welche Versicherung zahlt?

Wenn der Verursacher nicht ermittelt wird, können Sie den Schaden nur über Ihre eigene Vollkaskoversicherung regulieren. Das bedeutet: Selbstbeteiligung und möglicherweise Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse. Haben Sie keine Vollkaskoversicherung, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen — es sei denn, es liegen Personenschäden vor, für die die Verkehrsopferhilfe e.V. einspringt.

Ab welcher Schadenshöhe lohnt sich ein Gutachten?

Bei Haftpflichtschäden (fremdverschuldet) lohnt sich ein Gutachten ab der Bagatellgrenze von ca. 750 EUR — die Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Bei Kaskoschäden müssen Sie die Gutachterkosten gegen den möglichen Mehrertrag abwägen. Grundsätzlich gilt: Je höher der Schaden und je komplexer das Schadensbild, desto wichtiger ist eine unabhängige Begutachtung.

Fazit

Die richtige Versicherungszuordnung entscheidet darüber, wie reibungslos Ihre Schadensregulierung verläuft. Haftpflichtschäden bieten Ihnen die beste Position: freie Gutachterwahl, volle Kostenerstattung, kein Selbstbehalt. Bei Kaskoschäden gelten die Bedingungen Ihres Vertrags — prüfen Sie daher regelmäßig, ob Ihre Police auch Marderbiss-Folgeschäden und erweiterten Tierbiss-Schutz umfasst.

Wenn Sie unsicher sind, welche Versicherung für Ihren Schaden zuständig ist oder ob ein Gutachten sinnvoll wäre, lassen Sie sich beraten. Ein unabhängiger Sachverständiger kann die Schadenart einordnen, die Schadenshöhe objektiv ermitteln und Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung sichern. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter 030 - 546 39 0 93 oder beauftragen Sie direkt ein Unfallgutachten.

Quellen

Quellen

  1. ADAC, “Kfz-Haftpflichtversicherung: Das müssen Sie wissen” — https://www.adac.de/services/versicherung/kfz-versicherung/kfz-haftpflicht/

  2. ADAC, “Kaskoversicherung: Teilkasko und Vollkasko im Vergleich” — https://www.adac.de/services/versicherung/kfz-versicherung/kaskoversicherung/

  3. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 — abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.01.2007&Aktenzeichen=VI%20ZR%2067/06 2 3

  4. Allianz, “Hagelschaden am Auto: Das zahlt die Versicherung” — https://www.allianz.de/auto/kfz-versicherung/hagelschaden/

  5. ADAC, “Marder am Auto: Welche Versicherung zahlt?” — https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/ratgeber/marder-auto/

  6. ADAC, “Vandalismus am Auto: Wer zahlt den Schaden?” — https://www.adac.de/services/versicherung/kfz-versicherung/vandalismus-auto/ 2

  7. Allianz, “Fahrzeugbrand: Versicherung und Vorbeugung” — https://www.allianz.de/auto/kfz-versicherung/auto-brennt/

  8. ADAC, “Autodiebstahl: Versicherung und Prävention” — https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/ratgeber/autodiebstahl/

  9. DAT, “SilverDAT 3 — Fahrzeugbewertung” — https://www.dat.de/

  10. ADAC, “Steinschlag und Glasbruch: Das zahlt die Versicherung” — https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/ratgeber/steinschlag/

  11. ADAC, “Wildunfall: Richtiges Verhalten und Versicherungsschutz” — https://www.adac.de/verkehr/verkehrssicherheit/gefahrensituation/wildunfall/

  12. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Verkehrsopferhilfe — https://www.verkehrsopferhilfe.de/

  13. § 249 BGB — Naturalrestitution — abrufbar unter https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html

  14. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 — abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.04.2003&Aktenzeichen=VI%20ZR%20393/02

  15. § 28 VVG — Obliegenheitsverletzung — abrufbar unter https://dejure.org/gesetze/VVG/28.html